Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.269632 / 215.1/2018/00023
Gegenvorschlag den Behörden erleichtert, die vorgesehenen Identifizierungshandlungen vorzunehmen.
3.2 Allgemeine Würdigung des indirekten Gegenvorschlags
44 Teilnehmer haben sich eher zustimmend zum Gegenvorschlag geäussert. 17 davon unterstützen ihn vorbehaltlos (7 Kantone, 2 Parteien und 8 Teilnehmer der interessierten
Kreise), während 27 mit Vorbehalten zustimmen. Dabei handelt es sich um 11 Kantone12, 3 politische Parteien13 und 13 Teilnehmer der interessierten Kreise14. 19 Teilnehmer lehnen den Gegenvorschlag ab (7 Kantone, 3 Parteien und 9 Teilnehmer der interessierten
Kreise15).
14 Kantone16, 1 Partei17 und 3 Teilnehmer der interessierten Kreise18 begrüssen es, dass der Gegenvorschlag die Autonomie der Kantone wahrt und es ihnen überlässt, das Verbot zur Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum je nach Bedarf gesetzlich zu regeln oder nicht. SO führt das Beispiel der Tourismusdestinationen an. GE ist besonders auf den Tourismus aus dem Mittleren Osten ausgerichtet und betont deshalb, dass ein Gesichtsverhüllungsverbot übertrieben wäre. Hotelleriesuisse erwähnt zusätzlich, dass die Touristinnen und Touristen aus den Golfstaaten ein wichtiger Herkunftsmarkt sind. Der Gegenvorschlag nehme dies auf. Gemäss AR wird mit dem Gegenvorschlag dem Umstand Rechnung getragen, dass die Thematik im Parlament und in den Kantonen kontrovers diskutiert wird.
Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer weisen darauf hin, dass der Gegenvorschlag die Probleme gezielt dort löst, wo eine Identifizierung erforderlich ist, anstatt ein allgemeines Verbot vorzusehen.19 Gemäss GE erlaubt es der Gegenvorschlag den Behörden, ihre Aufgaben in verhältnismässiger Weise zu erfüllen. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind der Meinung, dass der Gegenvorschlag sachgerechte und angemessene Lösungen für konkrete Probleme bietet und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt.20 Gemäss SO ist der indirekte Gegenvorschlag geeignet, in verfassungskonformer Weise auf vorhandene Verunsicherungen und Ängste zu reagieren.
Hauptsächlich mit Blick auf das Diskriminierungsverbot wird auch begrüsst, dass der Gegenvorschlag nicht auf eine Religion oder eine Personengruppe abzielt21 und dass er den
Rechtsstaat und die Freiheit der betroffenen Personen wahrt22. Für die SKG ist der Zweck der Identifikation rechtmässig und stigmatisiert die muslimischen Frauen nicht. Hotelleriesuisse tritt für eine offene und tolerante Schweiz ein.
Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind der Auffassung, dass der Gegenvorschlag klare und einfach anzuwendende Regeln enthält23 und zu einer willkommenen Harmonisierung der Praxis führen würde24. Die Frauenzentrale erachtet ihn als pragmatisch. Für die EKF und JuCH kann dank dem Gegenvorschlag aufgezeigt werden, dass in sicherheitsrelevanten Situationen die Enthüllung des Gesichts notwendig ist. Der SVZ erwähnt, dass die Identifizierung verschleierter Frauen in seinem Bereich kein Problem darstellt: Sie erfolgt durch Frauen in einem separaten Raum.
12 OW, GL, FR, SO, SH, AR, GR, AG, TG, VS, NE.
13 BDP, FDP, SP.
14 Alliance f, Amnesty, EKF, Frauenzentrale, Intellectio, JuCH, KAZ, SGV, SKG, SSK, SVZ, SSV, VSED.
15 ZH, BE, SZ, ZG, BS, BL, VD, SVP, Grüne, EVP, EDU, EK, EKR, IntUN, KKJPD, SGB, StaVD, TDF, VFG.
16 BE (trotz Ablehnung des Gegenvorschlags), LU, OW, NW, FR, SO, AR, AI, SG, GR, TI, VS, NE, JU.
17 CVP.
18 CKK, hotelleriesuisse, SSK.
19 LU, SH, TI, VS, JU, FDP, glp, Amnesty, CKK, EKF, hotelleriesuisse, JuCH, PLJS, SIG, STV.
20 SH, SO, VS, SP, CKK, EKF, JuCH, STV.
21 FR, CKK, hotelleriesuisse, PLJS, JuCH, SIG.
22 STV.
23 TI, alliance f, SKG.
24 TI, alliance f, Frauenzentrale.