Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.269632 / 215.1/2018/00023

3.4.5 Art. 4 Änderung bisherigen Rechts

Die Meinungen zur Änderung des StGB in Bezug auf die Nötigung gehen ziemlich auseinander, auch unter den Befürwortern des Gegenvorschlags. Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer heissen den Gegenvorschlag insgesamt zwar gut, lehnen diese Bestimmung jedoch ab.43 Andere lehnen den Gegenvorschlag ab, sind hingegen mit Artikel 4 einverstanden.44

41 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer befürworten die Bestimmung, darunter 27 ausdrücklich45 und 14, die den Gegenvorschlag befürworten, ohne sich zu dieser Bestimmung zu äussern.46 22 Teilnehmerinnen und Teilnehmer lehnen die Bestimmung ab. Darunter fallen diejenigen, die sich explizit dagegen aussprechen47 wie auch jene, die den Gegenvorschlag ablehnen, ohne sich speziell zur Bestimmung zu äussern.48

VD begrüsst es, dass festgehalten wird, welche Art von Zwang von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden kann, und schlägt vor, eine neue Bestimmung einzufügen, die ausdrücklich auf jegliche Art des Zwangs aus religiösen Gründen verweist.

Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer heben hervor, dass die Bestimmung Klarheit schafft, dass ein Zwang zur Gesichtsverhüllung mit dem schweizerischen Rechtsstaat nicht vereinbar ist49 und dass eine derartige Zwangsausübung nicht toleriert wird50. Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer51 denken, dass die Bestimmung dem besseren Schutz der Frauen vor der Einschränkung ihrer Selbstbestimmung dient. Wer Frauen dazu zwinge, ihr Gesicht zu verhüllen, negiere ihre Identität und Individualität, stigmatisiere sie und schliesse sie aus der Gesellschaft aus. Selbst wenn der Zwang zur Verhüllung gemäss der SVP bereits strafbar ist, sei ein separater Straftatbestand im Sinne der präventiven Wirkung wünschenswert.

Für die EKF, den SKF und JuCH ist es wesentlich, dass sich das Verbot des Zwangs zu einer Gesichtsverhüllung auf den öffentlichen und auf den privaten Raum erstreckt.

Einige Teilnehmerinnen nd Teilnehmer befürworten die Bestimmung zwar, namentlich weil ihnen deren Signalwirkung in Sachen Geschlechtergleichstellung wichtig erscheint,52 räumen aber ein, dass das geltende Recht genügen würde,53 dass die Bestimmung schwierig umzusetzen sein wird54, oder sie äussern Zweifel an ihrer Wirksamkeit55.

Für Alliance f und die Frauenzentrale ist es nicht offensichtlich, weshalb die Norm in Artikel 181 StGB aufgenommen wurde. Sie zögen es vor, einen eigenen Artikel im Strafgesetzbuch zu schaffen, beispielsweise einen Artikel 181b mit der Überschrift «Gesichtsverhüllung».

Intellectio beantragt, die Bestimmung mit «insbesondere auch innerhalb der Erziehungssituation» zu ergänzen.

Die meisten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die den Gegenvorschlag ablehnen, merken an, dass die Bestimmung nutzlos ist, da der erfasste Straftatbestand bereits heute strafbar

43 OW, FR, SO, AR, GR, TG, FDP, SSK.

44 VD, EVP, SVP, EK.

45 AG, TI, VD, NE, GE, JU, BDP, CVP, EVP, glp, SP, SVP, alliance f, Amnesty, CKK, EFS, EK, EKF, Frauenzentrale, Intellectio, JuCH, PLJS, SKG, SIG, SKF, STV, VFG.

46 LU, NW, GL, SH, AI, SG, VS, FIDS, hotelleriesuisse, KAZ, SGV, SSV, SVZ, VSED.

47 OW, FR, SO, AR, GR, TG, FDP, SSK.

48 ZG, KKJPD, EKR, IntUN, TDF.

49 AG, EKF, JuCH.

50 GE, BDP, EVP, EFS und STV.

51 GE, EKF, JuCH, SKF.

52 BDP, alliance f, Frauenzentrale, PLJS, SIG.

53 NE, CVP, SP, alliance f, Frauenzentrale, PLJS, SIG.

54 NE, BDP, alliance f, Amnesty, Frauenzentrale.

55 CVP.