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Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.269632 / 215.1/2018/00023

Für Amnesty stellt die Gesichtsenthüllungspflicht eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die Organisation begrüsst die Absicht, dieser Einschränkung eine gesetzliche Grundlage zu geben, und hebt hervor, dass in Fällen nach den Absätzen 1 und 2 klar ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.

3 Kantone33 sind der Auffassung, dass von einer Person bereits heute verlangt werden kann, dass sie ihr Gesicht enthüllt, damit eine öffentliche Aufgabe erfüllt werden kann, und dass die neue Bestimmung keinen Nutzen hat. Gemäss BE enthüllen Personen, die die Dienstleistungen von Behörden in Anspruch nehmen, aus freien Stücken ihr Gesicht.

Gemäss einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollte die Pflicht zur Gesichtsenthüllung weiter gehen und auch im Inneren von Verwaltungsgebäuden34 bzw. allgemein im Verhältnis mit Vertreterinnen und Vertretern der Behörden gelten35.

Gemäss der BDP sollte der Artikel mit einem allgemeinen Vermummungsverbot bei Demonstrationen und Fussballspielen ergänzt werden. Angesichts der wiederholten Gewaltausbrüche könnten in einem frühen Stadium vermummte Personen aus der Gruppe separiert werden.

OW merkt an, dass die Gesichtsverhüllung nicht nur den Aspekt der Identitätsfeststellung betreffe. Sie könne sich auch auf zwei andere Bereiche auswirken: die Teilnahme im Strassenverkehr (eingeschränkte Sicht und Kommunikation mit den anderen Verkehrsbeteiligten) sowie die Beteiligung in Strafverfahren. In Bezug auf die Strafverfahren weist OW darauf hin, dass die Gesichtsregungen wesentliche Informationen liefern können und dass andererseits die Strafverfolgung einer vermummten Person schwierig ist. Aus diesem Grund schlägt der Kanton vor, eine Änderung von Artikel 31 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195836 in Verbindung mit Artikel 3 SVG sowie die Ergänzung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200737 zu prüfen. Die StaVD betont ebenfalls die Notwendigkeit der Gesichtsenthüllungspflicht. Sie beruft sich dabei auf die Bedeutung der nonverbalen Kommunikation durch Gesichtsregungen für die ordnungsgemässe Durchführung der Einvernahmen und die Ungleichbehandlung gegenüber Angeklagten, die ohne Gesichtsverhüllung erscheinen. Sie wünscht deshalb ebenfalls, dass die Einvernahme durch die Strafbehörde berücksichtigt wird.

Abs. 1

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer38 fordern eine Ergänzung von Absatz 1 in dem Sinne, dass auch Gemeindebehörden, die Bundesrecht vollziehen, erfasst sind. Einige schlagen demgemäss vor, sie ausdrücklich zu nennen.39 Andere regen an, den Text wie folgt anzupassen, damit auch regionale Behörden inbegriffen sind: «Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter einer schweizerischen Behörde [...]».40 AG, die BDP und die SSK beantragen im Übrigen, Absatz 1 um die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden zu erweitern, die nicht unter den Begriff der zuständigen Behörde im Bereich der Sicherheit subsumiert werden können. Von einigen gewünscht wird auch die Erwähnung des Zivilstandswesens.41 Der SSV schlägt vor, anstelle des Begriffs «Sozialversicherungen» den weiter gefassten Begriff «Sozialwesen» zu verwenden.

33 BS, AR, SZ.

34 GL.

35 GL, StaVD. Letztere schlägt diesbezüglich vor, sich an die Lösungen der kanadischen Provinz Quebec oder des australischen Bundesstaats Neu-Süd-Wales anzulehnen.

36 SVG; SR 741.01

37 SR 312.0

38 BE, OW, AG, BDP, KAZ, KKJPD, SGV, SSV, SVZ, VSED.

39 BE, AG, BDP, ASC, SSV, SVZ, VSED.

40 KAZ, KKJPD.

41 KKJPD, KAZ, SSV, SVZ.