Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.269632 / 215.1/2018/00023

1 Ausgangslage

1.1 Einleitung

Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» wurde am 15. September 2017 eingereicht. Die Bundeskanzlei hat am 11. Oktober 2017 festgestellt, dass die Initiative mit 105 553 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist. Mit der Initiative soll in der Bundesverfassung ein neuer Artikel 10a eingefügt werden, wonach es verboten ist, sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten zu verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden. Das Verbot gilt nicht für Sakralstätten. Gemäss der Initiative soll das Gesetz Ausnahmen vorsehen. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums. Es soll ferner niemand eine Person zwingen dürfen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 hat der Bundesrat entschieden, die Ablehnung der Initiative zu beantragen und ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Er hat das EJPD beauftragt, ihm eine Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten. Die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Gesichtsverhüllungsverbot wurde vom 27. Juni bis am 18. Oktober 2018 durchgeführt. Zur Stellungnahme eingeladen wurden die Kantone, das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden,

Städte, Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.

1.2 Wesentlicher Inhalt des Vorentwurfs

Der Gegenvorschlag des Bundesrats enthält die Pflicht, einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Bundes- oder Kantonsbehörde das Gesicht zu zeigen, wenn diese oder dieser aufgrund von Bundesrecht eine Person identifizieren und dazu das Gesicht sehen muss. Diese Pflicht besteht auch, wenn die visuelle Identifizierung die einzige Möglichkeit ist, die einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Behörde zur Verfügung steht, um ihr oder ihm obliegende Aufgabe ohne unverhältnismässigen Aufwand wahrzunehmen. Eine Verletzung der Pflicht, das Gesicht zu enthüllen, wird mit Busse sanktioniert, ausser wenn die Identifizierung im ausschliesslichen Interesse derjenigen Person liegt, die ihr Gesicht enthüllen muss. In diesem Fall könnte die Weigerung, das Gesicht zu zeigen, lediglich zur Verweigerung der gewünschten Leistung führen.

Mit dem Gegenvorschlag werden die kantonalen Vorrechte gewahrt. Die Kantone, die weitergehen und die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum verbieten möchten, können dies nach wie vor tun. Der Gegenvorschlag bietet darüber hinaus gezielte Antworten auf die Probleme, die das Tragen von gesichtsverhüllenden Kleidungsstücken mit sich bringen kann, wenn eine Behörde eine Person identifizieren muss. Der Gegenvorschlag sieht überdies eine besondere Strafe im Strafgesetzbuch1 vor, wenn eine Person – Frau oder Mann – gezwungen wird, ihr Gesicht zu verhüllen (Ergänzung von Art. 181 Abs. 2 zur Nötigung).

2 Vernehmlassungsverfahren

Die Vernehmlassung bezog sich auf den Vorentwurf zum Gesetz. Auch wenn sich einige Vernehmlassungsteilnehmer ebenfalls zur Initiative geäussert haben,2 bezieht sich der vor-

1 StGB; SR 311.0

2 ZH, BE, GL, BS, SH, AG, TI, EVP, glp, SVP, Amnesty, EDU, EFS, EK, EKR, hotelleriesuisse, PLJS, SIG, SGB, SKG, SSV, TDF.