Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.269632 / 215.1/2018/00023
Gemäss Amnesty ist klarzustellen, dass der Verweis auf den Migrationsbereich nicht einen Grund für das Verbot der Vollverhüllung in den Empfangszentren darstellen darf. Der Verweis muss auf die Grenzkontrollen sowie routinemässige oder bei einem Verdacht vorgenommene Identitätsabklärungen abzielen. TDF verlangt, dass Gesichtskontrollen ausschliesslich durch Vertreterinnen der Behörde und in einem geschützten Raum erfolgen.
Gemäss 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmern42 gibt es beim Ausdruck «gestützt auf Bundesrecht» ein Anwendungsproblem. Die Enthüllungspflicht könnte nicht gelten, wenn eine Behörde eine Aufgabe nach kantonalem Recht erfüllt. Im Bereich der polizeilichen Massnahmen ist die Abgrenzung, ob eine Identifikation nach kantonalem Recht oder nach Bundesrecht erfolgt, nicht immer einfach vorzunehmen. In der Praxis gehen diese beiden Arten von Kontrollen fliessend in einander über. Aus Sicht von NE wäre es zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Kantonspolizei vorzuziehen, im Strafgesetzbuch eine Sanktion einzufügen gegenüber Personen, die sich weigern, auf Anordnung einer Behörde ihr Gesicht zu enthüllen. Die SVP schlägt vor, die Anwendung des Gesetzesentwurfs auf die Identifikationspflicht nach kantonalem Recht auszudehnen. Obwohl die Bestimmung gemäss dem SSV zu Unklarheiten führen könnte, hat sie für ihn den Vorteil, dass sie nicht in die Zuständigkeit der Kantone eingreift. Er beantragt aber, dass der Bundesrat in seiner Botschaft klar festhält,
dass eine Pflicht zur Gesichtsenthüllung zwecks Identifizierung, die sich bisher aus kantonalem Recht ergeben hat, auch weiterhin Geltung hat.
Abs. 2
Gemäss dem SSV könnte sich diese Bestimmung für die Rechtsanwendung, gerade für den polizeilichen Bereich, als zu schwierig erweisen.
3.4.3 Art. 2 Nichtbefolgung der Aufforderung zur Enthüllung des Gesichts
FR und SO erachten den Gegenvorschlag in Bezug auf das Vorgehen, wenn eine Person die Aufforderung zur Gesichtsenthüllung nicht befolgt, als lückenhaft. SO hebt hervor, dass der Gegenvorschlag keine Rechtsgrundlage enthält, um bei einer sich konsequent weigernden Person die Verhüllung zwangsweise zu entfernen, und dass eine solche Massnahme im Rahmen eines Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft anzuordnen sein dürfte.
Gemäss OW ist die Strafbestimmung für die Umsetzung in den Kantonen zu wenig konkret. Es müsse vermieden werden, dass sie im Vollzug zu komplizierten und aufwändigen Strafverfahren führe.
Gemäss der StaVD könnte die Strafverfolgung angesichts aller zu erfüllenden Voraussetzungen scheitern: Es müsste nachgewiesen werden, dass die Aufforderung tatsächlich wiederholt und verstanden wurde, dass die Vertreterin oder der Vertreter der Behörde dazu befugt war und dass sich die vollzogene Aufgabe aus Bundesrecht herleitete.
Abs. 1
FR weist darauf hin, dass nicht festgehalten wird, ob und wie eine Behörde eine Person zwingen kann, ihr Gesicht zu enthüllen, und dass deshalb die Wirksamkeit der Bestimmung fraglich ist.
Gemäss EKF, JuCH und EFS ist klarzustellen, dass die Aufforderung situationsgerecht formuliert werden muss, sodass die zur Gesichtsenthüllung verpflichtete Person versteht, was von ihr erwartet wird.
Gemäss SZ ist unklar, welche Person Adressat einer Busse sein sollte, wenn ebengerade diese Person nicht eindeutig identifiziert wurde und das Ordnungsbussenverfahren nicht zur
42 SH, VD, NE, SVP, SSV.