Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.269632 / 215.1/2018/00023

Anwendung kommen kann. BL zweifelt an der abschreckenden Wirkung der Busse, denn es sei nicht klar, an wen die Busse zu richten sei, wenn sich die fragliche Person nicht identifizieren lasse. Auch gemäss der StaVD könnte die Identität einer Person, die ihr Gesicht unter keinen Umständen enthüllen will, schliesslich nicht festgestellt werden, wodurch sogar eine Strafverfolgung verunmöglicht würde.

SZ ist der Ansicht, dass das Nichtbefolgen nicht mittels Busse erledigt werden kann, da es schwierig ist, den Adressaten der Busse festzustellen, wenn die Person schliesslich nicht identifiziert werden konnte. AR fügt bei, dass die Androhung einer Busse nichts am Umstand ändert, dass auf eine Identifizierung nicht verzichtet werden kann. VFG ist der Ansicht, dass die Behörde die Identifizierung mit Zwang durchsetzen können muss, gegebenenfalls unter Beizug der Polizei. Auch gemäss der SSK sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit bei Verweigerung eine zwangsweise Gesichtsenthüllung zulässig ist. Denn es gebe Konstellationen, in denen dies notwendig sei. Ihres Erachtens nützt es hingegen nichts, auf die Busse hinzuweisen (sie ist für diesen Fall bereits in Art. 292 StGB vorgesehen). Wirksamer sei eine Sanktion im Ausländerrecht, jedenfalls bei Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht. Die EKF und JuCH sind anderer Meinung: Eine Verweigerung soll lediglich eine Busse zur Folge haben, ohne Zwang zur Gesichtsenthüllung. Die Regelung im Strafrecht erachtet die glp als Ultima Ratio. Erfahrungen zeigten, dass viele der betroffenen Personen davon überzeugt werden könnten, ihr Gesicht zu enthüllen.

Die StaVD legt dar, dass einige europäische Staaten eine strengere Sanktion als eine Busse im Wiederholungsfall vorgesehen haben. Übertretungen würden jedoch nicht im Strafregister eingetragen und es könne somit nicht erkannt werden, ob ein Wiederholungsfall vorliege.

Für TDF ist es stossend, wenn die Höchststrafe für die Frau, die ihr Gesicht nicht enthüllen will, 10 000 Franken beträgt, während ein Zwang ausübender Täter maximal mit einer Strafe von 3000 Franken rechnen müsse.

Abs. 2

Gemäss FR ist die Formulierung der Ausnahme verwirrend. Um zu überprüfen, ob der Tatbestand erfüllt ist, müssten die Strafverfolgungsbehörden jedes Mal abklären, ob eine Gesichtsenthüllung aufgrund eines öffentlichen Interesses erforderlich ist. Gemäss dem SSV ist der Ausdruck «im ausschliesslichen Interesse der Person» zu klären.

Nach Auffassung von TG ist die Bestimmung zu ergänzen, indem erwähnt wird, dass bei einer Nichtbefolgung der Aufforderung zur Enthüllung des Gesichts die ersuchte staatliche Leistung bzw. Dienstleistung mangels eindeutiger Identifikation verweigert werden kann.

Für VFG ändert es nichts am geltenden Recht, wenn die Dienstleistung unterbleibt.

3.4.4 Art. 3 Strafverfolgung und -beurteilung

BL bedauert, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden einen finanziellen Zusatzaufwand zu tragen hätten.

TI weist darauf hin, dass in seinem kantonalen Gesetz eine Busse von bis zu 10 000 Franken vorgesehen ist.

Gemäss SO ist nicht abzuschätzen, inwiefern die Schaffung der neuen Straftatbestände zu einer Mehrbelastung der kantonalen Strafbehörden führen wird. Es sei jedoch von einer geringen Anzahl einschlägiger Fälle auszugehen.