Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.269632 / 215.1/2018/00023

3.3 Weitere allgemeine Bemerkungen

8 Kantone (2 gegen und 6 für den Gegenvorschlag)31 haben ausserdem auf ihre eigene Gesetzgebung zum Thema hingewiesen. FR verfügt bereits über ein Gesetz, auf dessen

Grundlage bestraft werden kann, wer sich bei Veranstaltungen mit einem gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes unkenntlich macht, und ist der Auffassung, einen Teil der vom Gegenvorschlag erfassten Fälle bereits abzudecken. SO hat ein ähnliches Gesetz und sieht keinen Bedarf, auf kantonaler Ebene weitere Verbote zu erlassen. TI hat in seiner Verfassung das Verbot zur Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum verankert. NE hat ein Gesetz erlassen, das ein Vermummungsverbot bei Sportanlässen enthält. In GE werden die kantonalen Bestimmungen zum Verbot der Gesichtsverhüllung anlässlich von Veranstaltungen im öffentlichen Raum im Hinblick auf die Initiative als genügend erachtet. Ein Gesetz im Kanton JU verbietet die Vermummung bei Anlässen, die eine verstärkte Nutzung des öffentlichen Grunds erfordern. BE regelt in einem Leitfaden den Umgang mit dem Kopftuch in Schulen und in einem Gesetz die Vermummung bei bewilligungspflichtigen Anlässen. ZH verfügt ebenfalls über ein Gesetz zur Regelung der Vermummung bei öffentlichen Veranstaltungen.

Unabhängig von der Haltung der betreffenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenüber dem indirekten Gegenvorschlag und ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind zudem folgende Anmerkungen erwähnenswert:

FR und die SKG regen an, in der Botschaft zum Gesetzesentwurf genauer über den Umfang der Problematik der Gesichtsverhüllung bei einer notwendigen Identifizierung durch die Behörden sowie über den bisherigen Umgang damit zu informieren.

Intellectio wünscht, dass bei der Abstimmung zur Vermeidung jeglicher Verwirrung klargestellt wird, dass es um das Verbot der Vollverschleierung geht und nicht einfach um ein Kopftuchverbot.

TDF fordert, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden, die Personen identifizieren müssen, gezielt in den Bereichen Gewalt und Gleichstellung geschult werden müssen.

3.4 Stellungnahmen zu den verschiedenen Artikeln des Vorentwurfs

3.4.1 Titel

4 Teilnehmer32 vertreten die Meinung, dass der Titel des Gesetzes nicht dessen Inhalt entspricht und angepasst werden sollte. VS, FR, SKG schlagen «Bundesgesetz über die Gesichtsverhüllung» vor. Damit würde nicht das Verbot eines Kleidungsstücks in den Vordergrund gerückt, sondern eher die Pflicht zur Gesichtsenthüllung, wenn dies von den Behörden verlangt wird.

Gemäss der SSK ist der Begriff der Gesichtsverhüllung im Gesetz zu bestimmen.

3.4.2 Art. 1 Pflicht zur Enthüllung des Gesichts

AG erachtet diese Bestimmung als nützlich: Die Schaffung einer Pflicht, das Gesicht zu zeigen erleichtere es den Behörden, ihre Aufgaben im Bereich der Identifizierung erfüllen zu können.

31 ZH, BE (dagegen); FR, NE, GE, SO, TI, JU (dafür).

32 FR, AR, VS, SKG.