Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.269632 / 215.1/2018/00023
liegende Bericht deshalb ausschliesslich auf die Stellungnahmen zum indirekten Gegenvorschlag. Den Argumenten zur Initiative kann bei deren Beurteilung in der Botschaft des Bundesrates Rechnung getragen werden.
Insgesamt sind 63 Stellungnahmen eingegangen. 25 Kantone,3 8 in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien4 sowie 30 Organisationen und andere Teilnehmer5 haben geantwortet. Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Auch der Kanton Uri hat nicht Stellung genommen. Eine Liste der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer findet sich im Anhang.
3 Zusammenfassung der wichtigsten Vernehmlassungsergebnisse
3.1 Allgemeine Beurteilung des Gesetzgebungsbedarfs
Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer hat sich nicht ausdrücklich zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich der Gesichtsverhüllung geäussert. Diejenigen, die sich dazu geäussert haben, vertreten uneinheitliche Meinungen.
Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bejahen, gibt es solche, die den Gegenvorschlag für bedarfsgerecht halten6 sowie andere,denen er zu wenig weit geht und die ein allgemeines Gesichtsverhüllungsverbot für notwendig halten7.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die am Gesetzgebungsbedarf zweifeln oder einen solchen verneinen, lehnen grossteils auch den Gegenvorschlag ab. 5 Kantone8, 1 Partei9 und 4 Teilnehmer der interessierten Kreise10 sind der Auffassung, dass der geltende gesetzliche Rahmen auf Stufe Kantone bzw. Bund genügt.11 Gemäss den Grünen ist es nutzlos und unverhältnismässig, Kleidervorschriften zu erlassen. Aus ihrer Sicht sollte eher auf den Dialog und die Integration im Allgemeinen und die Arbeit im Besonderen gesetzt werden. BE zweifelt daran, dass eine entsprechende Regelung generell angebracht ist. Die Grünen und die KKJPD vertreten die Meinung, dass die Frage nach einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf aus föderalistischen Gründen von den Kantonen geklärt werden soll. Der KKJPD sind ausserdem keine Probleme mit Trägerinnen der Burka oder des Nikab bekannt. Gemäss der EKR besteht weder auf kantonaler noch auf nationaler Ebene ein Gesetzgebungsbedarf.
Einige Teilnehmer zweifeln zwar am gesetzgeberischen Handlungsbedarf, unterstützen jedoch den Gegenvorschlag. So zum Beispiel der Kanton AR, der den Nutzen des Gegenvorschlags in Frage stellt und es als problematisch erachtet, gesetzgeberisch tätig zu werden, wenn kein Handlungsbedarf besteht. Dies trifft auch auf den Kanton GE zu, der den Gegenvorschlag unterstützt, aber darauf hinweist, dass die im Kanton geltenden Bestimmungen genügen würden. Die BDP wirft ebenfalls Fragen auf, kommt aber zum Schluss, dass es der
3 ZH, BE, LU, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU.
4 BDP, CVP, EVP, FDP, glp, Grüne, SP, SVP.
5 alliance f, Amnesty, CKK, EDU, EFS, EK, EKF, EKR, FIDS, Frauenzentrale, JuCH, hotelleriesuisse, Intellectio, IntUN, KAZ, KKJPD, PLJS, SGB, SGV, SIG, SKF, SKG, SSK, SSV, StaVD, STV, SVZ, TDF, VFG, VSED.
6 OW, AG, JU, CVP.
7 VD, SVP, EVP, EDU, EK, IntUN. Der SSV hat eine geteilte Stellungnahme eingereicht: Einige Mitglieder unterstützen den Gegenvorschlag ohne Vorbehalte, anderen geht er zu wenig weit.
8 ZH, BE, SZ, BS, BL.
9 Grüne.
10 KKJPD (kantonal), SGB, ein Teil der Mitglieder des SSV, StaVD.
11 ZH erklärt, dass eine Person gemäss kantonalem Recht bei Bedarf bereits identifiziert werden kann; SZ und BL weisen darauf hin, dass die visuelle Identifizierung verschleierter oder vermummter Personen bei der Identifikation durch eine Behörde bereits erforderlich ist; gemäss BS genügen das kantonale Recht und Art. 286 StGB für den Umgang mit Personen, die ihr Gesicht bei einer Identifizierung nicht enthüllen wollen. Gemäss der StaVD genügt Art. 286 StGB, gemäss der KKJPD reichen die gesetzlichen Rahmen in den Kantonen.