Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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Finanzielle Auswirkungen der Steuervorlage 17 auf die AHV (Beschlüsse ge-

mäss Ständerat)

Mehreinnahmen in Millionen Franken, zu Preisen von 2018 Jahr Erhöhung Beitrags- Erhöhung Bundes- Zuweisung Demo- Total satz anteil grafieprozent 2020 1180 296 5201996

2021 1198 306 5282032

2022 1215 309 5382062

2023 1236 321 5472105

2024 1258 326 5572141

2025 1279 341 5662186

2026 1300 347 5752222

2027 1320 365 5842269

2028 1340 372 5932305

2029 1360 389 6022352

2030 1381 396 6112388

Total 2020-2030 14066 3769 622324058

1.3 Ziele

– Das Leistungsniveau der Altersvorsorge muss erhalten bleiben.

– Das finanzielle Gleichgewicht von AHV und obligatorischer beruflicher Vorsorge muss gesichert werden.

Der Bundesrat hat die Ziele der Altersvorsorge im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 festgelegt. Sie wurden vom Parlament gutgeheissen und fanden in der Volksabstimmung eine breite Mehrheit. Diese Ziele sind zentral, um die Stabilität des in der Bundesverfassung (BV) verankerten Drei-Säulen-Systems zu erhalten.5 Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund, Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu treffen. Diese beruht auf drei Säulen: der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.6 Während die 1. Säule den Existenzbedarf angemessen decken soll, allenfalls zusätzlich durch Ergänzungsleistungen, hat die obligatorische berufliche Vorsorge zur Aufgabe, in Kombination mit der 1. Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise sicherzustellen. Gemäss der konstanten Auslegung der Bestimmungen durch den Bundesrat, die 1972 anlässlich der Einführung des Drei-Säulen-Prinzips erstmals formuliert wurde, gilt die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung dann als angemessen sichergestellt, wenn die AHV- und IV-Renten und jene der beruflichen Vorsorge zusammen rund 60 Pro-

5 SR 101

6 Art. 113 BV