Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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für die Bevölkerung zentrale Werte. Um dem gerecht zu werden und allen Reformmöglichkeiten Beachtung zu schenken, wollte der Bundesrat eine offene Diskussion führen. Dabei ging es um das mögliche Vorgehen beziehungsweise darum, welche Stossrichtung gewählt werden muss, um einen Weg aus dem seit 20 Jahren bestehenden Reformstau zu finden. Ein erneutes Scheitern ist um jeden Preis zu vermeiden, denn dies hätte gravierende Auswirkungen auf die Rentenzahlungen und die Wirtschaft.

Vor diesem Hintergrund diskutierte der Bundesrat eine Option, die keine Anpassung der geltenden Anspruchsvoraussetzungen für AHV-Leistungen vorsah und bei der es einzig um die Zusatzfinanzierung der AHV über eine Erhöhung der MWST ging. Bereits in der Vergangenheit konnte die AHV ihre Finanzierungsquellen durch Revisionen ausbauen. So kommt der AHV seit 1999 ein Teil eines MWST-Prozentpunkts, des sogenannten Demografieprozents, zu.2 Seit dem Jahr 2000 gehen die Spielbankeneinnahmen vollumfänglich an die AHV3 und 2007 wurde der Erlös des Verkaufes des Nationalbankgoldes in Höhe von sieben Milliarden Franken an den AHV-Ausgleichsfonds überwiesen. Mit einer einzig auf die Zusatzfinanzierung beschränkten Reform könnten demnach die Reformziele ebenfalls erreicht werden. Denn das Finanzierungsdefizit der AHV ist so gross, dass die leistungsseitigen Massnahmen nur geringe Wirkung haben und sie alleine nicht ausreichen, um die Finanzierung der AHV zu sichern.

Durch das Scheitern der Reform der Altersvorsorge 2020 ist der Finanzierungsbedarf der AHV noch gestiegen. Die Massnahmen zur Eindämmung der finanziellen Verluste konnten nicht rechtzeitig umgesetzt werden, so dass die AHV nun seit einigen Jahren defizitär ist. Dazu kommt, dass je später die Massnahmen umgesetzt werden, desto höher das zu deckende Defizit sein wird. Würde man die Reform einzig auf die Zusatzfinanzierung der AHV über die MWST ausrichten, müssten die MWST-Sätze um 1,6 Prozentpunkte angehoben werden, damit der AHV-Ausgleichsfonds bis 2030 den gesetzlich vorgeschriebenen Stand von 100 Prozent der Jahresausgaben erreicht.

Die Idee einer einzig auf die Zusatzfinanzierung beschränkten Reform wurde indes verworfen. Der Bundesrat ist nach wie vor der Ansicht, dass parallel auch einige Massnahmen aus der Reform der Altersvorsorge 2020 übernommen werden müssen, da sie Bedürfnissen entsprechen, die durch die gesellschaftliche Entwicklung entstanden sind. Die Vereinheitlichung des Referenzalters ist ein Schritt in Richtung Gleichbehandlung in der AHV, während mit den Massnahmen zur Flexibilisierung des Rentenbezugs und zur Förderung der Erwerbstätigkeit über das Alter von 65 Jahren hinaus langjährige Versprechen umgesetzt werden können.

1.2.4.2 Weitere geprüfte Option der Reform

Der Bundesrat hat ausserdem eine zweite Option geprüft, die sich inhaltlich stark an der Reform der Altersvorsorge 2020 orientierte, allerdings ohne die Massnahmen für die berufliche Vorsorge zu übernehmen. Diese Option sah eine gemischte Zusatzfinanzierung für die AHV vor, zum einen über eine Anhebung der MWST, zum anderen über eine Erhöhung der AHV-Beiträge. Insgesamt wurden praktisch alle Elemente der

2 AS 1998 1803; BBl 1997 III 741

3 AS 2000 677; BBl 1997 III 145