Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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Reform der Altersvorsorge 2020 übernommen, mit Ausnahme der Ausgleichsmassnahmen für die AHV (Zuschlag von 70 Franken und Erhöhung der Plafonierungsgrenze für Ehepaare von 150 auf 155 %). Als Ausgleich für die Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre sah diese Option eine Aufwertung des Erwerbseinkommens der Frauen vor. Dazu sollte ein Faktor zur Anwendung kommen, der dem unerklärten Anteil der Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern entspricht. Aktuell liegt der unerklärte Anteil bei 7,4 Prozent. Die Zusatzfinanzierung hätte sich wie folgt zusammengesetzt: Die MWST-Sätze wären um 1 Prozentpunkt angehoben worden, der AHV-Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte. Nach eingehender Analyse wurde dieses Modell verworfen, da die Aufwertung der Einkommen der Frauen über einen Aufwertungsfaktor als eine nicht zweckmässige Ausgleichsmassnahme erachtet wurde. Der Bundesrat ist sich der Lohnungleichheiten zwischen Frauen und Männern bewusst. Seine Position in Bezug auf korrigierende Massnahmen über die AHV hat sich seit der Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 allerdings nicht geändert. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass die Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen unabhängig von der Erhöhung des Rentenalters der Frauen behandelt werden muss: Lohnungleichheiten müssen dort bekämpft werden, wo sie entstehen, wobei korrigierende Massnahmen bei den AHV-Renten der Frauen keine zufriedenstellende Lösung darstellen. Der Bundesrat hat sich diesem Thema angenommen und am 5. Juli 2017 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann4 ans Parlament überwiesen.
1.2.5 Im Rahmen der Vorlage nicht behandelte Massnahmen
1.2.5.1 Entflechtung der Bundeshaushalt
Die AHV wird durch Mittel aus verschiedenen Quellen finanziert. In erster Linie sind dies Versicherten- und Arbeitgeberbeiträge sowie Beiträge der öffentlichen Hand. Das Bundesgesetz über die AHV aus dem Jahr 1948 hielt bereits fest, die Versicherung sei über Einnahmen aus verschiedenen Quellen zu finanzieren. Deshalb beteiligen sich Bund und Kantone seit Einführung der AHV an deren Finanzierung. Zuerst in Höhe von 160 Millionen Franken, dann mit 350 Millionen Franken, wobei jeweils zwei Drittel vom Bund und ein Drittel von den Kantonen stammten. Erst 1970 wurde mit der 6. AHV-Revision das Prinzip eines prozentualen Beitrags von 20 Prozent der AHV-Ausgaben eingeführt, der zu 15 Prozent vom Bund und zu 5 Prozent von den Kantonen getragen wurde. Das Verhältnis wurde bei späteren Revisionen leicht angepasst, so dass ab 1999 der Beitrag des Bundes bei 16,36 Prozent und jener der Kantone bei 3,64 Prozent lag. Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurden die Kantone 2008 von der Mitfinanzierung der AHV befreit und der Bundesbeitrag auf 19,55 Prozent der AHV-Ausgaben festgesetzt. 2017 beteiligte sich der Bund mit über 8 Milliarden Franken an den AHV-Ausgaben.
Da der Bundesbeitrag an die AHV-Ausgaben gekoppelt ist, steigt er prozentual zu den Ausgaben an, das heisst, der Bund trägt einen Teil der durch die demografische Entwicklung verursachten wachsenden finanziellen Belastung der AHV mit. Gleichzeitig
4 BBl 2017 5507