Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

im Zusammenhang mit Sozialplänen. Eine Änderung des Rentenalters in der AHV hat also etliche Auswirkungen in andern Bereichen.

Da Angesichts der Anforderungen an die Flexibilisierung des Rentenbezugs und der Notwendigkeit, eine Altersgrenze zu haben, die den Anspruch auf Altersleistungen ohne Kürzung oder Zuschlag garantiert, wird vorgeschlagen, den Begriff des ordentlichen Rentenalters durch den des Referenzalters zu ersetzen. Die Begriffsänderung sorgt zudem für eine bessere Unterscheidung des Rentenbezugs und des Erwerbsverhaltens, denn das Referenzalter bestimmt zwar den Zeitpunkt für den Bezug der Altersleistungen ohne Kürzung, deckt sich aber nicht immer mit dem Rückzug aus dem Erwerbsleben. Die Terminologie wird sowohl im AHVG als auch in allen übrigen Erlassen angepasst, die sich auf das Referenzalter in der AHV beziehen.

4.2 Einheitliches Referenzalter bei 65 Jahren

– Das Referenzalter wird für Frauen und Männer einheitlich bei 65 Jahren festgelegt.

– Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen wird von angemessenen Ausgleichsmassnahmen begleitet.

4.2.1 Gründe für die Vereinheitlichung des Referenzalters

Heute liegt das Rentenalter der Frauen bei 64 Jahren und jenes der Männer bei 65 Jahren. Dieser Unterschied ist historisch bedingt. Die AHV wurde im Jahr 1947 mit einer deutlichen Zustimmung vom Schweizer Stimmvolk angenommen und ein Jahr später eingeführt. Damals sah das Gesetz ein einheitliches Rentenalter für Männer und Frauen von 65 Jahren vor. Das Rentenalter 65 begründete damals den Anspruch auf eine einfache Altersrente. Sie war in erster Linie für die ledigen, verwitweten und geschiedenen Personen bestimmt. Ehemänner, denen noch kein Anspruch auf die Ehepaaraltersrente zustand, erhielten ebenfalls eine einfache Altersrente. Eine sogenannte Ehepaarrente wurde ausgerichtet, wenn der Ehemann das Rentenalter erreichte und seine Ehefrau mindestens 60 Jahre alt war. Damit konnte ein Ehepaar auch bei einem Altersunterschied von bis zu fünf Jahren gemeinsam in den Ruhestand treten.

Der Unterschied zwischen verheirateten und ledigen Frauen wurde bald als stossend empfunden und war 1957 der Hauptgrund für die Herabsetzung des Rentenalters der Frauen auf 63 Jahre (4. AHV-Revision). Für eine Herabsetzung des Rentenalters der Frauen wurden auch physiologische Gründe geltend gemacht. So war man der Ansicht, dass die Körperkräfte der Frauen in der Regel früher nachlassen würden als jene der Männer, weshalb Frauen oft vorzeitig zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit gezwungen seien. Zudem sei ihre Krankheitsanfälligkeit grösser. Auch arbeitsmarktpolitische Gründe wurden für die Herabsetzung des Rentenalters ins Feld geführt. 1964 wurde das Rentenalter der Frauen schliesslich von 63 auf 62 Jahre gesenkt (6. AHV-Revision). Begründet wurde die Senkung unter anderem damit, dass eine erwünschte Annäherung an das Grenzalter der Ehefrau (60. Altersjahr) erreicht würde. Im Rah-