Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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men der Konsolidierungsmassnahmen der 9. AHV-Revision wurde 1979 das Grenzalter der Frauen für die Ehepaarrente auf 62 Jahre angehoben, das heisst, die Ehepaarrente wurde erst ausgerichtet, wenn die Frau 62 war.34
Schliesslich wurde das Rentenalter der Frauen mit der 10. AHV-Revision (1997) in einem ersten Schritt im Jahr 2001 auf 63 und in einem zweiten Schritt im Jahr 2005 auf 64 Jahre erhöht. Diese Erhöhung wurde von Ausgleichsmassnahmen begleitet. Zudem wurden die Möglichkeit des Rentenvorbezugs, das Einkommenssplitting, die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften und ein individueller Anspruch auf eine Rente eingeführt, was eine spürbare Verbesserung der Altersrenten der Frauen bewirkte.
Der Bundesrat hat bisher mehrfach versucht, das Rentenalter zwischen Frauen und Männern zu harmonisieren (vgl. Ziff. 2.1). Er bleibt bei der Auffassung, dass sich angesichts der Situation auf dem Arbeitsmarkt und der demographischen Entwicklung eine Differenzierung des Rentenalters in der Altersvorsorge nicht weiter rechtfertigt. Die Situation der Frauen auf dem Arbeitsmarkt hat sich stetig verändert und ist nicht mehr mit jener von früher vergleichbar. Die Frauen sind mehr und mehr erwerbstätig. Die Erwerbsquote der 15- bis 64-jährigen Frauen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten (d.h. Aufrechnung der Teilzeitstellen in Vollzeitstellen), hat seit Ende der 1990er-Jahre insgesamt zugenommen und beträgt heute 58,5 Prozent.35
Allerdings wurde die Vereinheitlichung des Rentenalters von Frauen und Männern in zwei Volksabstimmungen abgelehnt (2004 und 2017) und war einer der Hauptgründe, weshalb die Reformen der letzten 20 Jahre gescheitert sind. Die Ablehnung wurde jeweils hauptsächlich damit begründet, dass zwischen den Geschlechtern nach wie vor eine Lohnungleichheit besteht. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Massnahmen zur Erreichung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern notwendig sind. Er bleibt aber dabei, dass solche Massnahmen nicht in die Gesetzgebung zur AHV gehören, da es sich um zwei unterschiedliche Themen handelt. Damit sie wirklich effizient sind, müssen die einschlägigen Massnahmen die Lohngleichheit während der gesamten beruflichen Laufbahn der Frauen sicherstellen. Denn nur so erzielen Frauen schon in diesem Zeitpunkt ein angemessenes, ihren Kompetenzen entsprechendes Einkommen. Wird während des Erwerbslebens ein höheres Einkommen erzielt, wirkt sich das sowohl in der AHV als auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge positiv auf den Altersrücktritt auf, da diese Einkommen bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat am 5. Juli 2017 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann36 verabschiedet. Für die Harmonisierung des Referenzalters ist entscheidend, dass die Erhöhung des Rentenalters der Frauen von angemessenen Ausgleichsmassnahmen begleitet wird. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich schon alleine deshalb, weil nicht alle betroffenen Frauen die Möglichkeit haben, bis zum Referenzalter zu arbeiten. Ausserdem muss die Erhöhung schrittweise erfolgen, damit die betroffenen Frauen genügend Zeit haben, sich an die veränderte Situation anzupassen (vgl. Ziff. 4.2.2).
Die Vereinheitlichung des Referenzalters bei 65 Jahren entspricht im Übrigen der realen Entwicklung in einigen Vorsorgeeinrichtungen, die dieses Referenzalter bereits in ihren Reglementen festgelegt haben. Für über 25 Prozent der BVG-versicherten Frauen liegt das reglementarische Rentenalter heute bei 65 Jahren.
34 AS 1978 391
35 BFS, Legislaturindikator: Erwerbsquote der Frauen, 23. Oktober 2017.
36 BBl 2017 5507