Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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eine Verbesserung ihrer Rente trotz der Beibehaltung des Freibetrags. Andererseits erlaubt der proportionale Bezug auf das eigene Erwerbseinkommen vor dem 65. Altersjahr, eine Gleichbehandlung von tiefen und hohen Einkommen. So gilt für alle Personen, dass zur Schliessung von Beitragslücken eine Erwerbstätigkeit von ungefähr 40 Prozent ausgeübt werden muss. In jenen Fällen, bei denen das erzielte Einkommen den Schwellenwert zur Lückenfüllung nicht erreicht, kann es immer noch zur Verbesserung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens herangezogen werden.
Mit der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Beitragszeiten kann die Rente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44) verbessert werden. AHV-Beiträge, welche nach Erreichen des Referenzalters entrichtet werden, können keinen eigenständigen Anspruch auf eine Rente begründen. Dies betrifft den Fall von Personen, welche nach Vollenden des 65. Altersjahrs in die Schweiz einreisen und deshalb für den davor liegenden Zeitraum keine Beitragszeiten vorweisen können.
– Verbesserung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens: Andererseits werden die nach dem Referenzalter auf dem Erwerbseinkommen bezahlten AHV-Beiträge beim massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen angerechnet. Eigene Erwerbseinkommen ab dem Folgemonat nach dem Referenzalter bis höchstens fünf Jahre danach können immer berücksichtigt werden, auch wenn die Person keine Beitragslücken aufweist. In Fällen, in denen die Person bei Erreichen des Referenzalters eine vollständige Beitragsdauer aufweist, jedoch kein durchschnittliches Jahreseinkommen für eine maximale Altersrente hat, kann mit solchen Erwerbseinkommen das durchschnittliche Jahreseinkommen erhöht werden. Die nach dem Referenzalter auf dem Erwerbseinkommen bezahlten AHV-Beiträge können nicht zu einer Verringerung der Rentenhöhe führen. Die Erwerbseinkommen können auch berücksichtigt werden, wenn die Person weniger als 40 Prozent des durchschnittlichen Jahreseinkommens verdient. Eine Anrechnung ist selbst dann möglich, wenn die Person zum Anrechnungszeitpunkt bereits Anspruch auf eine maximale Altersrente hat. Eine Anrechnung kann unter Umständen später noch wirksam werden, wenn die Rente infolge einer späteren Mutation (z.B. Splitting im zweiten Versicherungsfall, bei Scheidung) sinkt. Die ausbezahlte Rente kann allerdings nie höher sein als die Maximalrente.
4.4.2.6 Finanzielle Auswirkungen der Flexibilisierung
Die vorgeschlagene Flexibilisierung des Rentenbezugs basiert in der Regel auf versicherungstechnischen Grundsätzen, mit Ausnahme der Anreizmassnahmen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das Alter von 65 Jahren hinaus. Die Ausweitung der Vorbezugsmöglichkeiten (Einführung eines zusätzlichen Vorbezugsjahrs, Anpassung der Kürzungssätze) muss von der Versicherung vorfinanziert werden, was mit Kosten bei der Einführung der Massnahme verbunden ist. Diese Kosten werden von den Versicherten während der Vorbezugsphase der Rente allerdings zurückbezahlt. Damit basiert das Vorbezugssystem auf den versicherungstechnischen Werten. Die Möglichkeiten zur Rentenverbesserung ab 65 Jahren beruhen hingegen nicht auf versicherungstechnischen Grundsätzen; die Kosten dafür sind von der AHV zu tragen.