Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht
dem Rentenanspruch des ersten Ehegatten erzielten Einkommen berücksichtigt werden. Im Gegensatz zum geltenden Recht ist für die Berücksichtigung der zu teilenden Einkommen nicht mehr der Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem der erste Ehegatte die Rente vorbezieht. Wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben, wird das Einkommen demnach bis zum 31. Dezember berücksichtigt, der dem Tag vorausgeht, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht hat (d.h. dem Tag, an dem er Anspruch auf eine Rente hat). Keine Änderung des geltenden Rechts erfolgt bei der Berücksichtigung der Einkommen in Fällen, in denen das Einkommen aufgrund des Bezugs einer Invalidenrente geteilt wird. In diesem Fall werden im Zeitpunkt des zweiten Versicherungsfalles die Einkommen bis zum 31. Dezember vor Eintritt des durch die IV versicherten Risikos berücksichtigt. Einkommen aus Beitragszeiten, die nach Erreichen des Referenzalters zurückgelegt wurden, werden in keinem Fall geteilt.
Art. 29sexiesAbs. 3 zweiter Satz
Dieser Absatz wird geändert, um das Referenzalter als massgebenden Zeitpunkt für die Berechnung der Altersrente festzuhalten. Für die Rentenberechnung sind alle Elemente bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen; der Zeitpunkt, in dem der erste Ehegatte die Rente vorbezieht, ist nicht ausschlaggebend.
Art. 29septiesAbs. 6 zweiter Satz
Dieser Absatz wird geändert, um das Referenzalter als massgebenden Zeitpunkt für die Berechnung der Altersrente festzuhalten. Für die Rentenberechnung sind alle Elemente bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen; der Zeitpunkt, in dem der erste Ehegatte die Rente vorbezieht, ist nicht ausschlaggebend.
Art. 34bisBerechnung der Höhe der Altersrente von Frauen, die ihre Rente
nicht vorbeziehen
Dieser neue Artikel tritt nur in Anwendung der Variante 2 der Ausgleichsmassnahmen in Kraft. Im Falle der Variante 1 tritt er nicht in Kraft. Artikel 34biswird im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen für die Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre eingeführt. Es sind zwei nicht kumulative Massnahmen vorgesehen. Zum einen haben Frauen, die nicht bis ins Referenzalter arbeiten können, die Möglichkeit, ihre Rente zu günstigeren Bedingungen vorzubeziehen (Art. 40c). Zum anderen kommt bei Frauen, die ihre Rente nicht vorbeziehen, eine neue Formel zum Tragen, die die Rentenhöhe für gewisse Einkommenskategorien verbessert.
Die Absätze 1, 3 und 4 sind mit jenen in Artikel 34 identisch, in dem die Berechnung der Altersrente und der Invalidenrente geregelt ist. Die minimale Rente beträgt weiterhin 1175 Franken (Stand 2018), wobei der Höchstbetrag der Altersrente den doppelten Mindestbetrag nicht übersteigen darf.
Absatz 2 führt neue Bruchteile ein, die sich auf die Höhe der Rente von Frauen mit einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von über 14 100 Franken und unter 84 600 Franken auswirken. Für diese beiden Grenzwerte bleibt die Rente gleich. Die minimale Rente von monatlich 1175 Franken wird Personen gewährt, deren massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen bei 14 100 Franken oder darunter liegt, während Personen mit einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 84 600 oder darüber weiterhin die maximale Rente von 2350 Franken