Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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im Monat erhalten. Im Knickpunkt der Rentenformel, die bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 42 300 Franken liegt, ist die Rentenerhöhung durch die geänderten Bruchteile besonders spürbar: Die Erhöhung beträgt hier gegenüber der aktuellen Rente 7 Prozent, was monatlich 125 Franken ausmacht.

Absatz 6 präzisiert, dass diese Berechnungsformel nicht für Hinterlassenenrenten sowie Invalidenrenten gilt, da die Massnahmen Frauen für die Erhöhung des Referenzalters von 64 auf 65 Jahre entschädigen sollen. Deshalb gelten sie nur für Altersrenten, deren Gewährung vom Referenzalter abhängig ist. Für die Hinterlassenenrente bedeutet das, dass die Altersrente (fiktive Altersrente, wenn die verstorbene Person noch keine Altersrente bezog), auf die sich die Hinterlassenenrente stützt, nach Artikel 34 berechnet werden muss, auch wenn es sich bei der verstorbenen Person um eine Frau handelt, die in den Genuss der Ausgleichsmassnahme kam oder hätte kommen können. Die Berechnung der IV-Renten basiert auf den Bestimmungen des AHVG. Jedoch gilt Artikel 34bisnur für die Altersrenten von Frauen, da er spezifisch auf den Ausgleich der Erhöhung des Referenzalters von Frauen auf 65 Jahren zielt. Die IV-Renten werden weiterhin generell nach Artikel 34 berechnet. Wenn aber die Altersrente einer Frau, die in den Bezügerkreis der Ausgleichsmassnahme fällt, auf eine IV-Rente folgt, wird die Altersrente nach der neuen Rentenformel (Art. 34bis) berechnet.

Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Satz

Die Art und Weise, wie die beiden Renten für ein Ehepaar plafoniert sind, wird beibehalten. Auch bleibt die Begrenzung der Plafonierung auf 150 Prozent des Höchstbetrages der Alters- oder Invalidenrente bestehen. Neu ist, dass ein Ehepaar jeweils auch nur einen Anteil der Altersrente beziehen kann. Dies wird mit der vorgeschlagenen Änderung präzisiert.

Wie schon im geltenden Recht muss die Plafonierungsgrösse aufgrund der Berechnungsgrundlagen beider Ehegatten bestimmt werden. So bleibt bei unvollständiger Beitragsdauer die geltende Regel zur Herleitung der gewichteten Rentenskala weiterhin anwendbar. Gemäss dieser Regel wird die Rentenskala des Ehegatten mit der höheren Rentenskala mit zwei multipliziert und zur Rentenskala des Ehegatten mit der tieferen Rentenskala dazugezählt. Das Resultat wird durch drei dividiert und gerundet. 150 Prozent des Höchstbetrages der solchermassen ermittelten Rentenskala bildet die Plafonierungsgrösse für die beiden Einzelrenten. Wurde lediglich ein prozentualer Anteil der Rente vorbezogen, so wird diese Summe mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert.

Art. 35terAbs. 2

Der Aufschub eines Anteils der Altersrente darf nicht zur Ausrichtung einer ganzen Kinderrente führen (zum Satz von 40 Prozent der Altersrente). Die Kinderrente wird proportional zum Anteil der effektiv bezogenen Altersrente ausgerichtet. Dies bedeutet, dass der entsprechende Anteil der Kinderrente ebenfalls aufgeschoben wird.

Gliederungstitel vor Art. 39

Dieser Titel bedarf einer Anpassung, da neu der Begriff «Referenzalter» und nicht mehr «Rentenalter» verwendet wird.