Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente
Abs. 1 und 2: Im geltenden Recht ist der Aufschub nur für den Gesamtbetrag der Rente möglich. Neu kann auch ein Anteil der Rente zwischen 20 Prozent und 80 Prozent aufgeschoben werden.
Möglich ist ebenfalls der Wechsel vom Aufschub der ganzen Rente zum Aufschub eines prozentualen Anteils davon (teilweiser Widerruf des Aufschubs). Nicht möglich ist allerdings das Gegenteil, also der Wechsel vom Aufschub eines prozentualen Anteils der Rente zum Aufschub eines höheren Anteils oder der ganzen Rente, da dies dem Verzicht des bereits bezogenen Anteils der Rente gleichkommt und zu administrativen Schwierigkeiten führen würde.
Der anfänglich gewählte prozentuale Anteil der aufgeschobenen Rente kann lediglich einmal reduziert werden. Daraufhin führt die versicherte Person entweder den Aufschub mit dem geänderten prozentualen Anteil bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters weiter, oder sie kann die Auszahlung der ganzen Rente verlangen.
Abs. 3: Gemäss geltendem Recht wird der Zuschlag, den eine Person erhält, weil sie ihre Altersrente aufgeschoben hat, auf sämtlichen Renten gewährt, die sich von der Hauptrente ableiten. So wird auch eine Hinterlassenenrente erhöht, die auf eine aufgeschobene Altersrente folgt. Da neu Hinterlassenenrenten, die auf vorbezogene Altersrenten folgen, nicht mehr reduziert werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 40a E-AHVG), ist es nicht gerechtfertigt, Hinterlassenenrenten, die auf aufgeschobene Altersrenten folgen, zu erhöhen. Anders verhält es sich für Kinderrenten, die gemeinsam mit der Hauptrente ausbezahlt werden. Diese werden proportional zur Hauptrente ausbezahlt (vgl. Art. 35terE-AHVG), und der Zuschlag infolge Aufschubs der Hauptrente kommt ihnen ebenfalls zugute. Der Aufschubszuschlag kommt der Hauptrente auch dann zugute, wenn der Anspruch auf die Kinderrente während der Dauer des Aufschubs erlischt.
Abs. 4: Der gegenwärtige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wurde leicht umformuliert. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Die Erhöhungsfaktoren werden für Männer und Frauen einheitlich festgelegt, wie dies auch heute der Fall ist. Ausserdem werden die Erhöhungsfaktoren regelmässig überprüft, damit sie die Daten der demografischen Entwicklung berücksichtigen. Eine Überprüfung alle zehn Jahre wird als angemessen betrachtet.
Der Rentenaufschub ist für Versicherte ausgeschlossen, die vor Erreichen des Referenzalters eine Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung beziehen.
Art. 40 Vorbezug der Altersrente
Abs. 1-3: Nach geltendem Recht kann lediglich der Gesamtbetrag der Rente vorbezogen werden. Neu ist auch der Vorbezug eines Anteils der Rente zwischen 20 Prozent und 80 Prozent möglich, wobei der gewählte Anteil stets einem ganzen Prozentsatz entsprechen muss. Der anfänglich gewählte Prozentsatz kann einmal erhöht werden, bevor die Person den verbleibenden Rententeil bezieht.
Der Wechsel vom Vorbezug einer ganzen Rente respektive eines prozentualen Anteils einer Rente zum Vorbezug eines tieferen prozentualen Anteils davon ist ausgeschlossen, da dies einem teilweisen Verzicht auf den Vorbezug gleichkommt. Ausgeschlossen ist ebenfalls, auf die vorbezogene Rente zu verzichten, um sie dann bei Erreichen