Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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zung der AHV einfach und effizient bleibt. So kann also eine Person, die diese Möglichkeit schon während des Vorbezugs wahrgenommen hat, im Rahmen des Aufschubs keine Änderung des Prozentsatzes mehr verlangen.

Art. 40c Kürzungssätze für Frauen beim Vorbezug der Altersrente

Dieser Artikel ermöglicht es Frauen, die nicht bis ins Referenzalter arbeiten können, ihre Rente zu günstigeren Kürzungssätzen, als den normalerweise geltenden versicherungstechnischen, vorzubeziehen. Die Kürzungssätze werden nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen der Begünstigten und nach den Vorbezugsjahren abgestuft. Frauen mit einem tiefen Einkommen (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von bis zu 56 400 Franken) können ihre Altersrente um eine Jahr ungekürzt vorbeziehen. Dabei ist hervorzuheben, dass die Rente während des Vorbezugs anhand der Anzahl tatsächlicher Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs berechnet wird, was zu einer Kürzung von 1/44 je Vorbezugsjahr führt (Art. 40 Abs. 4). Da die Person während des Vorbezugs der Rente weiterhin in der Schweiz AHV-versichert ist und bis zum Referenzalter AHV-Beiträge bezahlt, auch als Nichterwerbstätige, wird die Rente bei Erreichen des Referenzalters anhand dieser Beiträge jedoch neu berechnet. In diesem Fall wird die Rente nach dem Referenzalter ungekürzt somit ausbezahlt.

[Im Falle der Variante 2] Weiter ist zu erwähnen, dass bei einem Rentenvorbezug die Person nicht in den Genuss der neuen Rentenformel nach Artikel 34biskommt, wenn die Rente im Referenzalter neu berechnet wird. Denn die beiden Massnahmen können nicht kumuliert werden.

Art. 43bisAbs. 1 und 4

Abs. 1: Diese Präzisierung ist notwendig, da es lediglich beim Bezug der ganzen Rente, nicht aber beim Bezug eines prozentualen Anteils davon, einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV geben kann. Beim Vorbezug eines Anteils der Rente erlischt hingegen der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV nicht.

Abs. 4: Der Begriff «Rentenalter» ist durch den Begriff «Referenzalter» zu ersetzen, weil mit Absatz 4 die Vollendung des 65. Altersjahres gemeint ist. Gleichzeitig wird festgehalten, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV sowohl bei Erreichen des Referenzalters als auch beim Vorbezug einer ganzen Altersrente erlischt.

Art. 43terAssistenzbeitrag

Der Begriff «Rentenalter» wird durch den Begriff «Referenzalter» ersetzt, weil mit Art. 43terE-AHVG die Vollendung des 65. Altersjahres gemeint ist. Gleichzeitig wird festgehalten, dass der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV sowohl bei Erreichen des Referenzalters als auch beim Vorbezug einer ganzen Altersrente erlischt.

Art. 44 Abs. 2

Nach heutigem Recht können die Ausgleichskassen Teilrenten, die weniger betragen als 10 Prozent der minimalen Vollrente (10 % von 1175 Franken = 117,50 Franken, ergibt 1410 Franken jährlich) einmal jährlich statt monatlich auszahlen. Der Vorschlag, die Limite auf 20 Prozent anzuheben (20 % von 1175 Franken = 235 Franken, ergibt 2820 Franken jährlich), hat zum Ziel, den Ausgleichskassen bei der Umsetzung