Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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Gleichgewicht der AHV zu wahren. Dieses Problem ist seit Langem bekannt. Die letzte Reform der AHV datiert von 1997, als die 10. AHV-Revision in Kraft trat. Diese Revision war eine wichtige Etappe in der Weiterentwicklung der AHV. Sie verbesserte die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und trug der veränderten Rollenverteilung in der Familie vermehrt Rechnung. Auch der flexible Rentenbezug, wie man ihn heute kennt, wurde mit der 10. AHV-Revision eingeführt. Seither wurden nur noch einzelne technische Änderungen vorgenommen. Seit 20 Jahren sind hingegen alle umfangreichen Reformen, mit denen die AHV sowohl an die demografischen als auch an die neuen gesellschaftlichen Anforderungen hätte angepasst werden können, gescheitert. So zuletzt die Reform Altersvorsorge 2020, die am 24. September 2017 von Volk und Ständen abgelehnt wurde.
1.1 Handlungsbedarf in der obligatorischen Altersvorsorge
Der Handlungsbedarf im Bereich der obligatorischen Altersvorsorge bleibt nach dem Scheitern der Altersvorsorge 2020 unverändert. Er hat sich sogar noch verstärkt. Denn je später die Massnahmen zur Sicherung der Finanzierung der obligatorischen Altersvorsorge greifen, desto grösser werden die zu deckenden Lücken. Der Handlungsbedarf wurde auch in der Volksabstimmung weitgehend anerkannt, insbesondere in Bezug auf die AHV. Den aktuellen Finanzierungsszenarien zufolge dürfte sich das kumulierte Umlagedefizit zwischen 2021 und 2030 auf insgesamt 43 Milliarden Franken belaufen. Werden bis dahin keine Massnahmen ergriffen, wird der Deckungsgrad des Ausgleichsfonds nicht mehr ausreichen, um die Renten zu finanzieren. Bereits ab 2021 und 2022 wird der AHV-Fonds seine Aktiven reduzieren und Desinvestitionen in Höhe von rund 100 Millionen Franken pro Monat vornehmen müssen. In den Folgejahren wären die monatlichen Desinvestitionen nochmals deutlich höher. Im Gegensatz zu früheren Jahren wird die AHV dadurch geringere Anlageergebnisse erzielen und sobald die Reserven nicht mehr ausreichen, könnte sie überhaupt keine Erträge mehr erwirtschaften.
Die Zinssätze in der beruflichen Vorsorgesind sehr tief, vor allem seit dem Jahr 2011. Daher reichen die Anlageerträge nicht aus, um die Renten der Vorsorgeeinrichtungen zu finanzieren, die die Leistungen nahe dem BVG-Minimum versichern. Der aktuelle BVG-Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent erfordert eine langfristige Renditeerwartung von durchschnittlich rund 5 Prozent. Aktuell liegen die Renditen im Durchschnitt aber bei 2 bis 2,5 Prozent, und eine rasche Erholung an den Finanzmärkten ist wenig wahrscheinlich. Diese Problematik betrifft insbesondere die bereits erwähnten BVG-nahen Vorsorgeeinrichtungen und damit rund 30 Prozent der Versicherten. Da sie einen zu hohen Umwandlungssatz anwenden müssen und das Sparguthaben zur vollständigen Rentenfinanzierung nicht ausreicht, sind die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen gezwungen, eine Zusatzfinanzierung einzurichten. Diese erfolgt in der Regel in Form einer wenig transparenten Übertragung von Mitteln der Aktiven zu den Rentenbezügerinnen und -bezüger. Auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht also nach wie vor Handlungsbedarf.