Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/5: Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite für die Beiträge ab 2019 an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr · 57 Seiten

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In dieser Vernehmlassungsvorlage ist das Ergebnis dieser umfassenden Prüfung festgehalten. Parallel zu dieser Vernehmlassung werden die provisorischen Prüfergebnisse des Bundes im 1. Quartal 2018 allen Trägerschaften zugestellt und auf fachlicher Ebene diskutiert. Mit diesen Gesprächen kann gewährleistet werden, dass sämtliche relevanten Argumente in die Prüfung einbezogen werden und die Gesamtkohärenz eines Agglomerationsprogramms gewahrt bleibt. Aufgrund der Gespräche und der Ergebnisse der vorliegenden Vernehmlassung des Entwurf des Bundesbeschlusses werden Mitte 2018 in einer bundesinternen Genehmigungskonferenz allfällige Wiedererwägungen vorgenommen und die Prüfergebnisse allenfalls angepasst.

Mit diesem Ablauf wird sichergestellt, dass die in dem Bundesbeschluss beim Parlament beantragten Mittel und Beitragssätze auf nach klaren Prioritäten zusammengestellten Massnahmenlisten (Einzelprojekte und Pauschalpakete) beruhen.

Nach dem Parlamentsbeschluss werden die Einzelprojekte und Massnahmenpakete in einer Leistungsvereinbarung pro Agglomerationsprogramm mit den jeweils zuständigen Kantonen definiert. Anschliessend wird pro Massnahme eine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen. Die Ausbezahlung der Bundesbeiträge erfolgt nach Umsetzung der Massnahmen.

2.2.2 Änderungen gegenüber früheren Generationen

Der eigentliche Prozess zur Prüfung der Agglomerationsprogramme der dritten Generation wurde im Wesentlichen analog demjenigen zur Prüfung der Agglomerationsprogramme der beiden vorhergehenden Generationen gestaltet und aufgrund der Erfahrungen des letzten Prüfprozesses – wo nötig und sinnvoll – leicht angepasst.

Mit der zunehmenden Anzahl von Generationen eines Agglomerationsprogramms gewinnen die Prüfung der inhaltlichen Konsistenz und Kohärenz über die verschiedenen Generationen sowie der Umsetzungsstand der vereinbarten Massnahmen an Bedeutung. Deshalb mussten die Agglomerationen den Bericht über die Umsetzung der Massnahmen aus den vorherigen Generationen nicht mehr separat erstellen, sondern in das Agglomerationsprogramm integrieren. Da die in den Leistungsvereinbarungen der vorherigen Generationen vereinbarten Massnahmen in die Beurteilung der Programmwirkung der dritten Generation eingeflossen sind, wurde ein ungenügender Stand der Umsetzung dieser Massnahmen, wie in der Weisung vorgesehen, direkt in der Beurteilung der Gesamtwirkung berücksichtigt. Dies führte bei einigen Agglomerationsprogrammen zu einer Reduktion der beitragssatzrelevanten Wirkung26.

Im Rahmen des Inkrafttretens des NAFG wurden auch einige rechtliche Grundlagen für die Bewilligung der Bundesbeiträge und die Umsetzung der Agglomerationsprojekte angepasst. Insbesondere werden bei der Umsetzung der Agglomerationsprogramme Vereinfachungen für die Trägerschaften und den Bund angestrebt. Bisher waren alle Projekte unabhängig von ihrer Grösse denselben administrativen Prozessen unterworfen. In der dritten Generation werden kleinere Massnahmen27 in den Bereichen Fuss- und Veloverkehr, Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums sowie Verkehrsmanagement neu zu Paketen zusammengefasst, die aufgrund von standardisierten Leistungseinheiten pauschal abgegolten werden28. Neben diesen für Bund und Trägerschaften deutlich vereinfachten Abläufen beim Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen und deren Abrechnung ermöglichen diese nach Leistungseinheiten abgerechneten Vorhaben auch eine grössere Flexibilität seitens der Trägerschaften bei deren Umsetzung.

Damit sichergestellt ist, dass die mitfinanzierten Projekte rasch umgesetzt, die Wirkungen wie angestrebt erzielen und die Mittel zeitgerecht eingesetzt werden können, wurden Fristen zum Beginn der Umsetzung der Massnahmen festgelegt.29

Massgeblich geändert hat sich seit der zweiten Generation der rechtliche Rahmen für die Raumplanung in der Schweiz. Am 1. Mai 2014 sind das revidierte Raumplanungsgesetz zusammen mit der angepassten Raumplanungsverordnung, den dazugehörigen technischen Richtlinien zu den Bauzonen sowie einer Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung in Kraft getreten. Darin wird die Revision des Raumplanungsgesetzes umgesetzt, in welcher die Abstimmung von Siedlung und Verkehr und die Siedlungsentwicklung nach innen wichtige Anliegen sind. Ebenfalls sollen die Richtpläne viel weitergehende Festlegungen zur Siedlungsentwicklung und -begrenzung sowie zu Neueinzonungen enthalten als bisher. Für die Anpassung ihrer Richtpläne und die entsprechende Genehmigung durch den Bundesrat haben die Kantone eine Frist bis spätestens Ende April 2019. Bis zur Genehmigung des überarbeiteten Richtplans durch den Bundesrat sind die Kantone verpflichtet, die Schaffung neuer Bauzonen zeit- und flächengleich zu kompensieren, wobei in der Verordnung wenige restriktive Ausnahmen vorgesehen sind. In einigen Kantonen lagen bei der Prüfung noch keine genehmigten kantonalen Richtpläne vor. Bei den betroffenen Agglomerationsprogrammen wurde der Planungsstand soweit möglich berücksichtigt.

Einige Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen werden erst ab der vierten Generation wirksam, da diese bei der Einreichung der Programme noch nicht abschliessend festgelegt oder rechtlich gültig waren (siehe dazu Kapitel 2.8). Insbesondere wurde aufgrund von aktualisierten Daten die statistische Zugehörigkeit von Gemeinden zu Agglomerationen neu definiert und in der Folge die Liste der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen in Anhang 4 der MinVV angepasst. Diese neuen Perimeterdefinitionen sind jedoch für die dritte Generation noch nicht massgebend. Eine Ausnahme bildet dabei die Agglomeration Unteres Reusstal um den Urner Kantonshauptort Altdorf, welche in der neuen Definition des Bundesamtes für Statistik von 201230 erstmals aufgeführt wurde und auch in die MinVV übernommen wurde. Auf die spezifische Anfrage des Kantons wurde diese neue Agglomeration bereits zur dritten Generation zugelassen.

26 UVEK-Weisung über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme der 3. Generation, Kap. 4.5.1

27 Massnahmen < 5 Millionen Franken

28 MinVV Art 21a, SR 725.116.21

29 MinVG Art 17e Abs 2 sowie Verordnung des UVEK über Fristen und die Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (PAvV) Art 1

30 Raum mit städtischem Charakter 2012, Bundesamt für Statistik, 2014