Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/5: Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite für die Beiträge ab 2019 an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr · 57 Seiten

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Entscheidend für die Beurteilung des Nutzens sind ein den Prinzipien der nachhaltigen Planung von Siedlung und Verkehr entsprechendes Zukunftsbild, eine klare, auf Analysen basierende Formulierung der Herausforderungen und des Handlungsbedarfs sowie die Ableitung kohärenter Strategien und Massnahmen. Die geplanten Infrastrukturen des Bundes (insbesondere im Bereich der Nationalstrassen- und Eisenbahnprojekte) wurden ebenfalls berücksichtigt. Die Beurteilung basiert zudem auf dem Vergleich der Entwicklung der Agglomeration mit und ohne Agglomerationsprogramm.

Der Nutzen wurde gestützt auf die gesetzlich definierten Wirksamkeitskriterien (WK) evaluiert (Art. 17d Abs. 1 und 2 MinVG32):

WK1 bessere Qualität des Verkehrssystems;

WK2 mehr Siedlungsentwicklung nach innen;

WK3 mehr Verkehrssicherheit;

WK4 weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch.

Die Wirksamkeitskriterien sind in der «Weisung über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme der 3. Generation» mit Indikatoren und konkreten Bewertungsfragen präzisiert. Je nach Grad der Unterstützung eines Wirksamkeitskriteriums kann ein Agglomerationsprogramm bis zu drei Wirksamkeitspunkte erhalten. Bei gegenteiliger Wirkung kann auch ein Punkteabzug erfolgen. Daraus ergibt sich ein maximal mögliches Total von zwölf Wirksamkeitspunkten.

Die Umsetzungsbeurteilung eines Agglomerationsprogramms wurde einerseits quantitativ aufgrund des Realisierungsstands der in den Leistungsvereinbarungen der vorherigen Generationen vereinbarten Massnahmen im Bereich Verkehr und im Bereich Siedlung vorgenommen. Andererseits wurden für die Beurteilung mit der Qualität des Reportings und der Kohärenz des Umsetzungsreportings mit dem Programm der dritten Generation auch qualitative Indikatoren berücksichtigt. Bei mangelhafter Umsetzung ist ein Abzug von bis zu zwei Nutzenpunkten in der Wirkungsbeurteilung möglich.

32 SR 725.116.2