Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten
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4.2 Kostenneutralität Kantone
Aus der Sicht von GR bezieht sich die Kostenneutralität nicht auf die absoluten Ausgaben der OKP, sondern auf den Anteil der OKP an den KVG-Pflegekosten. Letztere stiegen aufgrund von anderen Faktoren wie die stärkere Inanspruchnahme oder die Zunahme der Leistungskomplexität an. Gemäss Stellungnahme des EDI vom 4. Juli 2018 zur Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung sei für die Zielerreichung die absolute Entwicklung der OKP-Ausgaben für Pflegeleistungen gemäss Artikel 7 KLV nicht massgebend.
JU vertritt den Standpunkt, dass die gewollte Neutralität nur für eine Übergangsphase von drei Jahren gilt. Nach Ablauf dieser Frist sollte der Kostenanstieg zwischen den Akteuren aufgeteilt werden. Schliesslich sei die angewandte Methodik zur Beurteilung der Kostenneutralität weder zuverlässig noch reproduzierbar.
Aus Sicht von VD bezieht sich der erläuternde Bericht auf verschiedene Zahlenquellen, deren Genauigkeit und Verlässlichkeit sehr relativ sind. Ein Teil der verfügbaren Informationen sei schliesslich wegen ihrer Unzuverlässigkeit ausgeklammert worden. Die Berechnung habe daher auf mehreren unterschiedlichen und inkonsistenten Quellen beruht. Zudem sei die Verwendung der Abrechnungsdaten aus dem SASIS-Datenpool problematisch, da die Kantone deren Verlässlichkeit nicht nachweisen können. Der berechnete Korrekturfaktor beruhe daher nicht auf einer zuverlässigen und reproduzierbaren Methode, und die Berechnungsgrundlagen und angestellten Vergleiche zur Definition der Kostenentwicklung zwischen 2010 und 2014 seien weder relevant noch zwingend objektiv.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
CP bedauert, dass die geplanten Anpassungen der Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zur Vergütung von Pflegeleistungen zu Lasten des ambulanten Pflegesektors gehen. Er ist der Ansicht, dass der Vorschlag, der den Grundsatz der Kostenneutralität anspricht, dann aber eine einfache Kostenverlagerung (ambulant vs. stationär) vorsieht, nur das Konfliktschema zwischen diesen beiden Bereichen aufrechterhält oder sogar verschärft, statt deren Komplementarität und die damit verbundene Effizienz in den Vordergrund zu stellen.
Laut CP gibt es für das Problem der Restfinanzierung keine konkreten Massnahmen. Eine Anpassung der OKP-Beiträge ist nur dann sinnvoll, wenn die Bestimmungen zur Restfinanzierung durch die Kantone schweizweit einheitliche Kriterien garantieren. CP ist der Ansicht, dass die Diskrepanz bei dieser Restfinanzierung einigen Kantonen ermöglicht, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nur unzureichend nachzukommen: Die stationäre Langzeitpflege und die ambulante Pflege werden dann häufiger mit ungedeckten Kosten konfrontiert, was zu einer Kostenverlagerung führe, die unangemessen sei und die Qualität der Pflege beeinträchtige. Darüber hinaus betont CP, dass eine Senkung der ambulanten Kosten zugunsten der Versicherer keineswegs eine Kompensation der Finanzierung zulasten der Kantone und Gemeinden im Spitex-Bereich gewährleistet.
Der eklatante Mangel an transparenten Daten zur Verrechnung von Nebenleistungen zwingt CP, grosse Vorbehalte gegenüber der Berechnung der Beitragserhöhung in der stationären Pflege und dem vorgesehenen Korrekturfaktor zu äussern.