Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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ASPS erklärt sich erstaunt über die sehr vielen Annahmen, die in der Vorlage getroffen worden seien und sich durch wiederkehrende Konjunktiv-Formulierungen äussern würden. Hier seien fundierte, klar erkennbare und berechenbare Grundlagen und keine Vermutungen zu erwarten. Zudem seien die erwähnten Datenquellen (SOMED-Statistik, Spitex-Statistik, SASIS-Datenpool) in unterschiedlichem Ausmass hinzugezogen worden. Ihre Ergebnisse seien nicht immer sehr klar. Eindeutige Argumente zur Klärung der Folgerungen und Entscheide würden nicht geliefert. Dies mache den Text und die entsprechenden Folgerungen schwer verständlich. Zum Beispiel die Anwendung der Angaben der Spitex-Statistik, obwohl der Kommentar zur Vorlage die Daten des SASIS-Datenpools als präziser angibt. Schliesslich sei auch viel angenommen und es werde indirekt mit den ausgelagerten MiGeL-Kosten mit einem höheren Abzug als 3,6 Prozent gedroht («Die vorgesehenen Beiträge im Rahmen der vorliegenden Überprüfung aufgrund des Grundsatzes der Kostenneutralität dürften daher etwas zu hoch sein»), was problematisch und wenig zielführend sei. Die Ergebnisse des Evaluationsberichts würden indessen in keiner Weise erwähnt bzw. in die Beurteilung mit einbezogen.

SBK Schweiz, SBK NE-JU, curacasa, svbg, VFP AFG Akut, SBK-AG/SO, SBK-BE, ASI-

SBK Sezione Ticino, SBK-ZCH, SBK ZH/GL/SH, LZCH, Marion’s Spitex und Spitex RuLa

führen auf, dass die Berechnungen zur Senkung der OKP-Beiträge auf einer seitenlangen Aneinanderreihung von Mutmassungen, Hypothesen, Konditionalsätzen und Approximationen basiere, die teilweise im Widerspruch zu vom Bundesrat selbst bestellten Grundlagen wie dem INFRAS-Evaluationsbericht stünden. Die vorhandenen statistischen Grundlagen seien eingestandenermassen mager und lückenhaft. Unberücksichtigt bleibe der Umstand, dass im Jahr 2010 in Zeiteinheiten von 10 Minuten und im Jahr 2014 in Zeiteinheiten von 5 Minuten fakturiert wurde. Es werde auch gemutmasst, dass die Aufnahme neuer Leistungen wie der Koordinationsmassnahmen und des Richtens von Medikamenten keine Kostenfolgen gezeitigt hätte, was pauschal wie unsubstanziert mit dem Argument begründet werde, dass diese Leistungen wohl auch früher „unter anderem Namen“ fakturiert und abgegolten wurden. Zudem seien die im Bericht ausgewiesenen Einnahmen um einiges höher als die aufgrund der geleisteten Pflegestunden errechneten realen Kosten. Schliesslich und schlussendlich bilde die vorgeschlagene Senkung das Ergebnis eines doch recht kruden Kalküls, indem geschlossen werde, dass die Stundenkosten gestiegen seien, weshalb sie im entsprechenden Mass gesenkt werden. Es stelle sich prinzipiell die Frage, ob man angesichts der Unsicherheiten in den Daten überhaupt die Kostenneutralität bei Einführung 2011 so detailliert überprüfen könne, wie es die Formel und deren Ergebnis von 3.6 Prozent suggerieren.

SNL stellt die Berechnungen der Vorlage in Frage. Sie würden auf Mutmassungen, Hypothesen, Konditionalsätzen und Approximationen basieren.

mfe hält die zur Berechnung der Anpassung der OKP-Beiträge für die ambulante Krankenpflege herangezogene Datengrundlage für ungenügend. Die Spitex Statistik des BFS erlaube wegen des von INFRAS erwähnten Bruchs der Daten keine entsprechenden Vergleiche vor und nach 2010. Zudem sei das Ziel der Kostenneutralität mehr als erreicht, weil die Belastung der OKP anteilsmässig gesunken sei.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

santésuisse lehnt die vorgesehene Erhöhung der Beitragssätze ab. Die Krankenversicherung habe im Jahr 2014 mehr für die Pflege als im Jahr 2010 bezahlt, wie den Daten im Kommentar zur Änderung zu entnehmen sei. Die massgeblichen Beiträge der Krankenversicherung lägen im Jahr 2014 gemäss Kommentar mit 2‘556.76 Millionen Franken um 140.58 Millionen Franken oder 5.8 Prozent über den Ausgaben im Jahr 2010 von 2‘416.18 Millionen Franken. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, warum die Beträge derart angepasst werden sollten, dass sie zu einer Mehrbelastung der Krankenversicherung führen würden. Wenn das EDI Anlass