Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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für eine Anpassung der Beiträge sehe, um dem Gebot der Kostenneutralität gemäss der Übergangsbestimmung zur KVG-Änderung vom 13. Juni 2008 zu entsprechen, so müssten die Beiträge konsequenterweise um durchschnittlich 5.8 Prozent gesenkt werden. Das EDI begründe die vorgesehene Anpassung der Beiträge mit dem Argument, dass zwischen 2011 und 2014 die geleisteten Beiträge pro Pflegetag an die Pflegeheime gesunken und die Beiträge pro Stunde an die Pflege zu Hause gestiegen sind. Diese Optik widerspreche aber der Übergangsbestimmung, die vorsehe, dass die Summe der Vergütungen mit dem Stand von 2010 zu vergleichen sei. Der Gesetzgeber habe aber vermeiden wollen, dass eine Mengenausweitung bereits in der Übergangsphase zu einer Mehrbelastung der Krankenversicherung führe. Die Voten der Kommissionssprecherinnen in den Ratsdebatten hätten die wörtliche Auslegung der Übergangsbestimmung gestützt. Ständerätin Erika Forster hätte den Entwurf im Ständerat am 19. September 2006 dahingehend erläutert, dass das «Finanzierungsvolumen der Krankenversicherung von rund zwei Milliarden Franken in etwa beizubehalten» sei. Analog seien auch die Erläuterungen der Vorlage von Nationalrätin Ruth Humbel am 21. Juni 2007 im Nationalrat sein: «Mit einer Übergangsbestimmung will der Ständerat Kostenneutralität garantieren, das heisst, dass die Einführung der neuen Pflegefinanzierung kostenneutral erfolgt und die derzeit rund 2 Milliarden Franken betragenden Pflegekosten nicht ansteigen sollen». santésuisse sieht schliesslich keinen Nutzen, die Beitragssätze für ambulante Pflege zu senken und diese gleichzeitig für die stationäre Pflege zu erhöhen, denn für die Krankenversicherung wie auch für den Restfinanzierer sei ausschliesslich der Saldo massgebend.

Andere Organisationen

SSV teilt hier die Befürchtungen der Spitex-Verbände, die anmerken, dass grundlegende Veränderungen im Gesundheitssystem durch die früheren Entlassungen aus dem Spital als Folge der Fallpauschale DRG zu wenig gewichtet worden seien. Er ist der Auffassung, dass die politisch erwünschten Anpassungen mittels DRG unter anderem eine Zunahme der Komplexität der Pflege bedeuten. Wie die GDK stellt er fest, dass die Leistungsstruktur bei der Spitex sich grundsätzlich verändert hat, was der vorliegende Bericht nur ungenügend berücksichtige.

SSV ist der Meinung, dass vertiefte Abklärungen vorzunehmen seien, bevor die OKP-Beiträge für die Pflege zuhause angepasst würden, zumal die vorgesehenen Tarifanpassungen nun offensichtlich der politischen Zielsetzung entgegenlaufen.

Der SGV teilt die gleiche Meinung wie Spitex Schweiz, dass die zur Berechnung herangezogene Datengrundlage ungenügend sei und keine entsprechenden Vergleiche vor und nach 2010 erlaube. Während der Anteil der günstigen Leistungen (Grundpflege) kontinuierlich sinke, steige der Anteil der kostenintensiven Leistungen für die Abklärung, Beratung, Koordination sowie Untersuchung und Behandlung. Daher ist der SGV der Ansicht, dass dieser Entwicklung mit den vorliegenden Kostenneutralitätsberechnungen nicht genügend Rechnung getragen werde. Schliesslich betont er, dass die Überlegungen bei der Lohnentwicklung im Gesundheitswesen nicht nachvollziehbar seien.

Für den SGV ist eine weitere Kostenverschiebung hin zu den Kantonen und Gemeinden nicht akzeptabel. Die KLV-Vorlage zur Kostenneutralität müsse diese Entwicklung (Finanzierungslücke für die Kosten des Pflegematerials der OKP durch die Restfinanzierung zu schliessen) mitberücksichtigen. Die OKP hat die Pflegematerialien vor 2011 und bis mindestens Ende 2017 bezahlt. Eine Fortsetzung dieser bisherigen Finanzierungslösung würde für die OKP kostenneutral erfolgen. Hingegen hat der plötzliche Systemwechsel zu einem grossen Chaos im Bereich der Anwendung und Abrechnung von Pflegematerial und damit zu organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten geführt. Daher ist der SGV der Ansicht, dass diese unklare und unbefriedigende Situation kein Dauerzustand sein dürfe.