Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten
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plexen Patientensituationen eine Pflegefachperson HF, BSc oder MSc nötig sein. In Spitexbetrieben würden Teams im Skill- und Grademix in Bezug auf die verschiedenen Aufgaben in der Spitex arbeiten. Dies bedeute, dass für jede zu erbringende Leistungskategorie eine andere Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zur Patientin oder zum Patient nach Hause gehen müsste. Diese Personen würden zusätzlich Wegzeiten erbringen. Ausserdem sei die Komplexität der Pflegeleistungen im Pflegeheim und in der Spitex in Folge der Senkung der Aufenthaltsdauer im Spital, der demographischen Entwicklung, der steigenden Multimorbidität, der Zahl an chronisch Kranken sowie dem Wunsch möglichst lange Zuhause bleiben gestiegen. Schliesslich könne bei einer Zunahme von 2.3 Prozent in Abklärung, Beratung und Koordination und die Abnahme von -2.9 Prozent in der Grundpflege gemäss Kommentar der Änderung nicht von konstanter Leistungsstruktur die Rede sein.
Spitex Verband Aargau argumentiert, dass das BAG im Jahr 2012 die Krankenpflege-Leistungsverordnung für die A-Leistungen mit dem Begriff Koordination (Koordination der Massnahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen) ergänzt habe, was zu einer Verschiebung hin zu mehr A-Leistungen geführt habe.
Laut mfe ist die zentrale Annahme, die Leistungen der ambulanten Pflege müssten im Zeitraum 2010-2014 konstant bleiben, fraglich, wurde doch in diesem Zeitraum das DRG-Pauschalen-System eingeführt, was zu einem Anstieg der höher entschädigten Leistungen geführt habe. Seither seien auch der Grundsatz «ambulant vor stationär» konsequent weiterverfolgt und spezialisierte Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege eingeführt worden, so beispielsweise im Bereich der Demenzpflege, Palliativpflege, Psychiatriepflege. Diese Leistungen seien teurer als «herkömmliche, einfache» Pflegeleistungen.
4.4 Hoher Pflegebedarf und besondere Pflegesituationen Kantone Für GDK, CLASS, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GR, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ,
TI, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH ist die nicht proportionale Beteiligung der OKP über 220 Minuten Pflegebedarf im Pflegeheimbereich nicht sachgerecht. Sie fordern eine anteilsmässige Beteiligung der OKP auch bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten.
BE weist auf den Evaluationsbericht hin, wonach die Leistungsabgrenzung im Bereich der Demenz, der psychogeriatrischen Pflege und der Palliative Care unklar sei. Die OKP-Beiträge für Leistungen im stationären Bereich seien bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten pro Tag undifferenziert und somit nicht mehr proportional zum Pflegeaufwand. Ziel des Handlungsfelds «Bedarfsgerechte Angebote» der Nationalen Demenzstrategie 2014-2019 sei die angemessene Abbildung in Artikel 7 KLV und die Abgeltung der notwendigen Pflegeleistungen für eine demenzgerechte Versorgung.
JU präzisiert, dass über 11 Prozent der jurassischen Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen mehr als 240 Minuten Pflege pro Tag benötigen. Daher bestehe ein hohes Risiko, dass sich die Qualität der Pflege für diese benachteiligten Menschen verschlechtert. Die Schaffung zusätzlicher Kategorien sei notwendig, idealerweise sechs, aber mindestens drei. Mehrere neuere Studien hätten ergeben, dass die Pflegeleistungen für Patientinnen und Patienten, die Palliative Care benötigen oder an psychiatrischen Störungen im Alter leiden, unterfinanziert sind. Der Bundesrat sollte daher konkrete Massnahmen zur Finanzierung von spezialisierten Leistungen der Palliative Care und Psychiatrie im Alter treffen.