Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten
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Akut- und Übergangspflege auch je nach Bedarf und auf ärztliche Anordnung verlängert werden.
Organisationen des Gesundheitswesens – PatientenInnen/BenutzerInnen
Die LSS bittet um sorgfältige Analyse des Evaluationsberichts von INFRAS, da dieser aufzeige, dass die derzeitige Ausgestaltung der Akut- und Übergangspflege nicht genüge. Die Annahme, dass neu mehr Leistungen in der Pflege dank der Akut- und Übergangspflege erbracht würden, könne anhand der Spitex-Statistik nicht belegt werden. Das Suggerieren, wonach mit der Akut- und Übergangspflege das Stundentotal (unbegründet) ausgeweitet werden solle, weist die LSS entschieden zurück. Sie ist der Auffassung, dass eine Akut- und Übergangspflege auf einer Verordnung durch einen Spitalarzt/eine Spitalärztin basiert und entsprechend nicht willkürlich ausgeweitet werden könne.
Die SPO betont, dass laut INFRAS-Evaluation die Akut- und Übergangspflege noch wenig in Anspruch genommen werde und das Angebot lückenhaft sei. Sie ist der Ansicht, dass je mehr ambulante Eingriffe durchgeführt werden, die pflegerische Nachbetreuung desto wichtiger werde. Ihrer Meinung nach dürfen die Aufenthaltskosten in einer Institution der Akut- und Übergangspflege nicht zulasten der Patienten gehen. Daher solle eine integrierte Versorgung für alle das Ziel sein.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Eine zukunftsweisende integrierte Versorgung in der Langzeitpflege ist laut IG Pflegefinanzierung auf eine gute flächendeckende Akut- und Übergangspflege angewiesen. Die Aufenthaltskosten in den Institutionen der Akut- und Übergangspflege dürften nicht weiter den Patienten übertragen werden, da dies ein grosses Hindernis für die Inanspruchnahme des Angebotes darstelle. Im Gegenteil sollten die Regeln der Spitalfinanzierung in diesem Zusammenhang gelten. Darüber hinaus müsse die Dauer der Akut- und Übergangspflege um längstens vier Wochen und bei Bedarf auf ärztliche Anordnung einmal um längstens weitere vier Wochen verlängert werden können.
senesuisse hält fest, dass der Hauptzweck der Akut- und Übergangspflege darin liege, nach einem Spitalaufenthalt einen Übergang anzubieten, der den medizinischen oder psychiatrischen Bedürfnissen und der Rekonvaleszenz entspreche. Damit müssten die Patienten ihre Selbständigkeit im Alltag wiederbekommen. Die Erfahrung zeige, dass dies in vielen Fällen mit 14 Tagen Maximaldauer nicht realistisch sei. Ausserdem biete die heutige Finanzierung keinen Anreiz, das Angebot in Heimen zu nutzen, weil die versicherte Person den ganzen Aufenthalt selber bezahlen müsse. Die Anwendbarkeit von maximal zwei Wochen der Akut- und Übergangspflege sei daher in der Praxis untauglich.
Spitex Schweiz, AFAS, AVASAD, Spitex Bregaglia, SACD, FAS, GVCMS, pharmaSuisse, Spitex Verband Aargau, SXBS, SVBL, Spitex Kanton Bern, Spitex OW, Spitex Region
Arth-Goldau, Spitex Region Einsiedeln Ybrig Alpthal, Spitex Schaffhausen, Spitex Sattel-Rothenthurm, SKSZ, SVKS, Spitex Verband SG/AR/AI, Spitex Verband Thurgau, Spitex Uri, SPXZG und SVKZ weisen auf den Evaluationsbericht hin, wonach die derzeitige Ausgestaltung der Akut- und Übergangspflege nicht genüge. Das Suggerieren, wonach mit der Akut- und Übergangspflege das Stundentotal (unbegründet) ausgeweitet werden soll, sei zurückzuweisen. Eine Akut- und Übergangspflege basiere auf einer Verordnung durch eine Spitalärztin und ein Spitalarzt und könne entsprechend nicht willkürlich ausgeweitet werden.
Ausserdem könne nach den im oberen Absatz erwähnten Organisationen sowie SBK