Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht
M02 Experimentierartikel
Der potenziell verbindliche Charakter der Pilotprojekte zur Eindämmung der Kosten in einem bestimmten Gebiet wird wahrscheinlich Auswirkungen auf die dort wohnhaften Versicherten und dort tätigen Leistungserbringer haben. Die Folgen werden je nach bewilligten Pilotprojekten begrenzt sein. Die finanziellen Folgen für die betroffenen Akteure werden bei der Prüfung des eingereichten Projekts berücksichtigt. Die Bedingung, dass ein Pilotprojekt rückgängig gemacht werden kann, ist ein zentrales Kriterium der Genehmigung unter dem Aspekt des Schutzes der Rechte der Versicherten. Die Finanzierung der dem BAG eingereichten Pilotprojekte muss durch den Projektträger sichergestellt werden, ohne dass die Versicherten dafür belangt werden. Es sind auch keine Subventionen durch den Bund vorgesehen.
Rechnungskopie für die Versicherten
Durch die gesetzliche Anpassung entstehen grundsätzlich keine neuen Zuständigkeiten bzw. Aufgaben. Bereits heute sind die Leistungserbringer verpflichtet, der versicherten Person im System des Tiers payant eine Rechnungskopie zuzustellen. Sie kommen dieser Pflicht jedoch nicht immer nach. Die Einhaltung dieser Verpflichtung
– bei Nichtbefolgung drohen neu Sanktionen – wird für die Leistungserbringer mit einem gewissen Mehraufwand verbunden sein. Gegen einen Leistungserbringer, der die Rechnungskopien systematisch nicht an die versicherten Personen verschickt, kann der Versicherer vorgehen D.h. die Versicherer müssen Kenntnis davon haben, dass ein Leistungserbringer die Kopien systematisch nicht zustellt. Wichtig ist somit, dass die Versicherer ihre Versicherten darüber informieren, dass sie das Recht auf eine Kopie haben und im Falle einer Nichtzustellung dies beim Versicherer melden können. Erhält die versicherte Person eine Rechnungskopie, kann sie die Abrechnung der Leistungserbringung kontrollieren, allenfalls ungerechtfertigt abgerechnete Leistungen erkennen und mithilfe ihres Versicherers für zu viel abgerechnete Leistungen eine Rückforderung stellen.
M25 Tarifstruktur aktuell halten und M34 Tarifbüro
Beide Massnahmen haben insofern Auswirkungen auf die Tarifpartner, als dass sie dem Bundesrat diejenigen Daten bekannt geben müssen, die für die Festlegung, Anpassung und die Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind. Die Leistungserbringer müssen zudem der Organisation nach Artikel 47a E-KVG die notwendigen Kosten- und Leistungsdaten liefern.
M15 Pauschalen im ambulanten Bereich fördern
Eine direkte Kostenfolge erwächst vor allem hinsichtlich eines allfälligen Initiierungsaufwandes im Umgang mit der Einführung von auf ambulanten Behandlungen bezogenen Patientenpauschaltarifen, sowohl auf Seiten der Tarifpartner als auch der involvierten Behörden. Da die Neigung zu Vereinbarungen von Pauschaltarifen jedoch schon seit geraumer Zeit bei den Tarifpartnern vorhanden ist, ist zu erwarten, dass ein allfälliger Initialaufwand für die Überprüfung von geeigneten Pauschalierungen bei den Tarifpartnern bereits vorgenommen wurde. Der Nutzen aus dieser Bestimmung fällt den kostentragenden Parteien (in erster Linie Tarifpartner) zu. Wenn gesamtschweizerische Tarifstrukturen im Grundsatz Einheitlichkeit bedingen, ist dies im Sinne einer vergleichbaren und kostentransparenten Gesundheitsversorgung der Bevölkerung respektive der Versicherten.