Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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M15 Pauschalen im ambulanten Bereich fördern

Mit dieser Gesetzesvorlage wird der Kompetenzbereich zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf Vertragsgenehmigungen sowie der subsidiären Kompetenz nach Artikel 43 Absätze 5 und 5bis und Artikel 47 KVG nicht tangiert. Demzufolge ist der Bundesrat im Grundsatz für die Genehmigung und subsidiäre Anpassung und Festlegung von gesamtschweizerisch geltenden Tarifstrukturen (Einzelleistungen oder Pauschalen) zuständig, die Kantone demgegenüber bei kantonal geltenden Tarifvereinbarungen.

Für die Kantone sind keine erweiterten Aufwände absehbar, da die Genehmigungskompetenz für kantonal geltende Tarifverträge (auch für Anschlussverträge zu den gesamtschweizerisch geltenden Tarifstrukturen) bereits unter der bestehenden Gesetzgebung bei den Kantonen lag. Auch sind die kantonalen Behörden unter der bestehenden Gesetzgebung bereits mit der subsidiären Festsetzungskompetenz nach Art. 47ff KVG vertraut.

Massnahmen zur Steuerung der Kosten

Falls die Tarifpartner in ihren Verträgen mit Massnahmen zur Steuerung der Kosten einen Steuerungsmechanismus vorsehen, der einen Einfluss auf die kantonal vereinbarten Tarife haben, sind die Kantone insofern betroffen, dass die Tarifpartner die angepassten Tarife bei ihnen zur Genehmigung einreichen müssen. Dies könnte bedeuten, dass die Kantone vermehrt Genehmigungsprozesse für Tarife durchführen müssen.

Beschwerderecht für Versichererverbände betreffend Planung und Liste der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime

Es ist allenfalls mit einer Zunahme an Beschwerden gegen die Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 KVG zu rechnen. Dies rechtfertigt sich aber mit der Gewährleistung einer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen sowohl der Leistungserbringer als auch der Versicherer bei der Planung und Liste der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Angesichts der über 80 Milliarden Franken, die jährlich für das Gesundheitswesen aufgewendet werden, kommt dem Gesundheitswesen eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung zu. Ungeachtet der finanziellen Grössenordnung, welche die vorgeschlagenen Massnahmen ausmachen und unter Berücksichtigung des eingangs erwähnten hohen prozentualen Anteils der Gesundheitskosten, welcher die Versicherten selbst tragen, wirken die Massnahmen durch die Dämpfung des Prämienanstieges der Verminderung der Kaufkraft der Bevölkerung entgegen.

Durch die grosse Diversität der Massnahmen werden alle Gesundheitsakteure in die Pflicht genommen. Tarifpartner, Patientinnen und Patienten sowie Bund und Kantone tragen gemeinsam die Verantwortung für die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen.