Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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ausreichend unabhängige Eigentümer- und Betreiberstruktur. Sie sollte Neutralität sicherstellen. Die vorgesehene gesetzliche Regelung lässt Raum für die Errichtung eines solchen Datahubs, v.a. da sich bislang keine einheitliche standardisierte Lösung in der Schweiz abzeichnet. Volkswirtschaftlich ineffizient sind zudem parallele Systeme eines dezentralen Datenaustauschs und eines oder gar mehrerer Datenhubs. Im Verlauf der Strommarktöffnung ist zu prüfen, wie sich die Organisation des Datenaustausches und dessen Diskriminierungsfreiheit, die Prozesse und die Datenqualität entwickeln. Sollte keine Konvergenz auf eine effiziente Lösung hin stattfinden und die Entwicklung unbefriedigend bleiben, so wird der Bundesrat eine geeignet dimensionierte zentrale Lösung, die verpflichtend ist, anstreben.

1.3.13 Datenweitergabe

Zur Vermeidung doppelter Datenbeschaffungen gewähren ElCom und BFE einander vorbehältlich entgegenstehender Vorschriften gegenseitig Zugang zu den Daten, die die jeweils andere Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben beschaffen dürfte.

Zudem wird die ElCom gesetzlich ermächtigt, der Swissgrid bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs die notwendigen Daten weiterzugeben. Dies ist heute mangels gesetzlicher Grundlage nur gestützt auf Vereinbarungen möglich, in denen die betroffenen Akteure der Weitergabe zustimmen. Im Rahmen von Vereinbarungen ist aber nur die Weitergabe von im Vornherein bestimmten Daten möglich, die zudem unter Umständen nicht die von der Swissgrid benötigte Aktualität aufweisen. Die ElCom muss die Betroffenen vorgängig über die Datenweitergabe informieren. Die Swissgrid muss die erhaltenen Daten vertraulich behandeln und darf sie nicht für andere Zwecke verwenden.

1.3.14 Datensicherheit im Smart-Grid

Der Zugriff auf Flexibilitäten bringt hinsichtlich der Datensicherheit gewisse Risiken mit sich; dies nicht nur, was die intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsysteme an sich anbelangt, sondern auch in Bezug auf die damit zusammenhängende, nachgelagerte Infrastruktur. Deshalb besteht in technischer wie auch in organisatorischer Hinsicht eine Notwendigkeit, die zur Nutzung der Flexibilität notwendigen Systeme adäquat zu sichern. Die vorgesehene gesetzliche Regelung räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, das Verfahren zur Festlegung dieser Anforderungen zu regeln. Angedacht ist ein subsidiärer Regelungsansatz, wonach die Branche auf Basis einer behördlichen Risiko- und Schutzbedarfsanalyse und unter Berücksichtigung von relevanten nationalen und internationalen technischen Standards entsprechende Richtlinien über die Datensicherheit von Smart-Grid-Komponenten erlässt. Dieses Anforderungsprofil soll Grundlage der Ausgestaltung des Systems sein. Eine anerkannte Prüfstelle soll sicherstellen, dass die Systeme und/oder Komponenten diesen Anforderungen genügen, bevor sie tatsächlich eingesetzt werden. Dies erfolgt anhand einer obligatorischen Konformitätsprüfung. Schliesslich soll eine Fachstelle sicherstellen, dass die Prüfstelle qualitativ hochwertige Prüfungen durchgeführt hat.