Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 65Fedlex · Erläuternder Bericht
Kosten der Verrechnungsmessung nicht (mehr) via Netznutzungstarif und Netznutzungsentgelt überwälzt werden. Vielmehr müssen sie gezielt denjenigen Messkunden angelastet werden, die das gesetzliche Leistungsangebot des Netzbetreibers effektiv nutzen.
In diesem Sinne sind die Netzbetreiber künftig nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, kostenbasierte Messtarife für die Dauer von jeweils einem Jahr festzulegen – so wie auch die Netznutzungs- und die Elektrizitätstarife. Anhand dieser können sie das geschuldete Messentgelt auf der Basis der anrechenbaren Kosten ermitteln. Die Netzbetreiber dürfen die Messtarife je nach Messmittel und Art der Messdienstleistung unterschiedlich festsetzen. Im Übrigen müssen sie sich am Grundsatz der verursachergerechten Kostenanlastung orientieren. Dies bedeutet unter anderem, dass bei Messkunden mit mehreren Messpunkten allfällige Synergieeffekte (Installation, Datenübermittlung usw.) berücksichtigt werden können.
Nach Absatz 3 darf das Messentgelt die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten nicht übersteigen. Die Anrechenbarkeit beurteilt sich nach den Kriterien der Zuverlässigkeit und der Effizienz. Wie bei den Netzkosten bestimmt der Bundesrat über die Höhe der Eigenkapitalrendite (WACC), welche für allfällige Investitionen im Bereich der Verrechnungsmessung angemessen ist. Die Anrechenbarkeit der Messkosten, die Höhe der Messtarife und das Messentgelt unterliegen der Prüfung durch die ElCom (Art. 22 Abs. 2 Bst. b). Treten (positive oder negative) Deckungsdifferenzen auf, sind diese analog zu den Netzkosten in den folgenden Tarifperioden über eine entsprechende Tarifanpassung auszugleichen.
Anzumerken ist, dass die Kosten für die betriebliche Messung von diesem Prozess unberührt bleiben; diese fliessen nicht in die Messtarife, sondern wie bisher in die Kalkulation der Netznutzungstarife ein.
Absatz 4 verdeutlicht, dass die Messtarife für grössere Messkunden auch dann nicht gelten, wenn diese von ihrem gesetzlichen Wahlrecht keinen Gebrauch machen. Der Verteilnetzbetreiber ist ihnen gegenüber in der Preissetzung frei.
Art. 17aterIntelligente Messsysteme
Mit der Revision des StromVG im Rahmen der Totalrevision des EnG wurde der Bundesrat ermächtigt, den Verteilnetzbetreibern Vorgaben zur Einführung intelligenter Messsysteme zu machen. Künftig kann er auch Messstellenbetreiber und Messdienstleister, die sich im freien Markt bewegen, in die Pflicht nehmen, ab einem bestimmten Zeitpunkt bei allen oder bestimmten Messkunden ausschliesslich oder überwiegend intelligente Messsysteme zu verwenden. Der Bundesrat kann den Zeitrahmen für die verschiedenen Akteure gegebenenfalls auch differenziert ausgestalten. Aufgrund der neuen Bestimmungen zum Messwesen (Art. 17a und 17abis) findet sich die ehemals in Artikel 17a enthaltene Bestimmung neu in einem Artikel 17aterwieder.