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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Anhang 6 (Art. 58)
Mindestinhalt des Prospekts von kollektiven Kapitalanlagen
Der Prospekt enthält neben dem im Gesetz und Verordnung sowie in den gesonderten spezialrechtlichen produktspezifischen Anforderungen vorgeschriebenen Inhalt folgende Angaben:
1 Informationen über die kollektive Kapitalanlage
1.1 Gründungsdatum und Staat, in dem die kollektive Kapitalanlage gegründet
wurde;
1.2 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit: deren Dauer (Art. 43
des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200627 [KAG]);
1.3 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschriften
(inkl. Verrechnungssteuerabzüge);
1.4 Rechnungsjahr;
1.5 Name der Prüfgesellschaft;
1.6 Angaben über die Anteile (z.B. Art des im Anteil repräsentierten Rechts und
gegebenenfalls Beschreibung des Stimmrechts der Anlegerinnen und Anleger; vorhandene Urkunden und Zertifikate; Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Voraussetzungen und Auswirkungen der Auflösung der kollektiven Kapitalanlage),
1.7 Gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile no-
tiert oder gehandelt werden;
1.8 Modalitäten und Bedingungen für die Zeichnung, den Umtausch und die
Rückzahlung der Anteile, einschliesslich der Möglichkeit einer Zeichnung oder einer Rückzahlung von Sachwerten (z.B. Methode, Häufigkeit der Preisberechnung und -veröffentlichung, unter Angabe des Publikationsorgans) und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt oder vorübergehend anteilig aufgeschoben (Gating) werden kann;
1.9 Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges sowie über die
Häufigkeit der Auszahlungen gemäss Verteilungspolitik;
1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik, der zulässigen Anlagen,
der angewandten Anlagetechniken, der Anlagebeschränkungen und anderer anwendbarer Regeln im Bereich des Riskmanagements;
1.11 Angaben über die anwendbaren Regeln zur Berechnung des Nettoinventar-
wertes;
1.12 Angaben über die Berechnung und die Höhe der zulasten der kollektiven Ka-
pitalanlage gehenden Vergütungen an die Fondsleitung, die Depotbank, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die mit dem Anbieten beauftragten Finanzdienstleister nach Artikel 37 der Kollektivanlagenverordnung
27 SR 951.31