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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Anhang 6 (Art. 58)

Mindestinhalt des Prospekts von kollektiven Kapitalanlagen

Der Prospekt enthält neben dem im Gesetz und Verordnung sowie in den gesonderten spezialrechtlichen produktspezifischen Anforderungen vorgeschriebenen Inhalt folgende Angaben:

1 Informationen über die kollektive Kapitalanlage

1.1 Gründungsdatum und Staat, in dem die kollektive Kapitalanlage gegründet

wurde;

1.2 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit: deren Dauer (Art. 43

des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200627 [KAG]);

1.3 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschriften

(inkl. Verrechnungssteuerabzüge);

1.4 Rechnungsjahr;

1.5 Name der Prüfgesellschaft;

1.6 Angaben über die Anteile (z.B. Art des im Anteil repräsentierten Rechts und

gegebenenfalls Beschreibung des Stimmrechts der Anlegerinnen und Anleger; vorhandene Urkunden und Zertifikate; Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Voraussetzungen und Auswirkungen der Auflösung der kollektiven Kapitalanlage),

1.7 Gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile no-

tiert oder gehandelt werden;

1.8 Modalitäten und Bedingungen für die Zeichnung, den Umtausch und die

Rückzahlung der Anteile, einschliesslich der Möglichkeit einer Zeichnung oder einer Rückzahlung von Sachwerten (z.B. Methode, Häufigkeit der Preisberechnung und -veröffentlichung, unter Angabe des Publikationsorgans) und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt oder vorübergehend anteilig aufgeschoben (Gating) werden kann;

1.9 Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges sowie über die

Häufigkeit der Auszahlungen gemäss Verteilungspolitik;

1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik, der zulässigen Anlagen,

der angewandten Anlagetechniken, der Anlagebeschränkungen und anderer anwendbarer Regeln im Bereich des Riskmanagements;

1.11 Angaben über die anwendbaren Regeln zur Berechnung des Nettoinventar-

wertes;

1.12 Angaben über die Berechnung und die Höhe der zulasten der kollektiven Ka-

pitalanlage gehenden Vergütungen an die Fondsleitung, die Depotbank, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die mit dem Anbieten beauftragten Finanzdienstleister nach Artikel 37 der Kollektivanlagenverordnung

27 SR 951.31