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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Werden gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder werden Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben, so sind die Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls bestimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten anzugeben.
3.7.5 Zahlstellen
Angaben über die Zahlstellen.
3.7.6 Nettoerlös
Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken.
3.7.7 Öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote
Für das letzte und das laufende Geschäftsjahr:
1. öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote für die Effekten des Emittenten durch Dritte;
2. öffentliche Umtauschangebote des Emittenten für Effekten einer anderen Gesellschaft;
3. Preis oder Umtauschbedingungen und Ergebnis dieser Angebote.
3.7.8 Ausgestaltung der Effekten
Art der Ausgestaltung der Effekten (Wertpapiere / Globalurkunde / Wertrechte);
1. falls Wertpapiere gedruckt werden, muss angegeben werden, ob es sich um Inhaber- oder Orderpapiere handelt;
2. falls die Effekten nicht verbrieft werden, muss die Regelung der börsenmässigen Übertragungsmöglichkeiten und des Nachweises der Rechtsträgerschaft offengelegt werden. Bei Wertrechten ist die massgebende gesetzliche Bestimmung darzulegen Anzugeben ist insbesondere, wer das Wertrechtebuch – und wo gegeben das Hauptregister – der betreffenden Emission führt;
3. falls die Effekten in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dauer verbrieft werden, ist im Prospekt deutlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger gegebenenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.
3.7.9 Verwahrung
Verwahrung der Beteiligungen, unter Anführung der wesentlichen Vertragsbedingungen, der Dauer der Mandate sowie der Entschädigung; sofern diese noch nicht bekannt sind, sollten die Grundzüge für die Auswahl derselben dargelegt werden.
3.7.10 Kursentwicklung der Effekten
Soweit vorhanden, Kursentwicklung der Effekten in den letzten drei Jahren unter Abgabe von bezahltem Jahresschlusskurs, Jahreshöchstkurs sowie Jahrestiefstkurs.