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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Art. 17 Eignungsprüfung
(Art. 12 und 13 FIDEG)
1 Für die Feststellung der finanziellen Verhältnisse der Kundin oder des Kunden prüft der Finanzdienstleister Herkunft und Höhe des regelmässigen Einkommens, deren oder dessen Vermögen sowie deren oder dessen aktuelle und künftige finanzielle Verpflichtungen.
2 Für die Erhebung der Anlageziele der Kundin oder des Kunden berücksichtigt er deren oder dessen Angaben insbesondere zum Zeithorizont und zum Zweck der Anlage, deren oder dessen Risikofähigkeit und -bereitschaft sowie allfällige Anlagebeschränkungen.
3 Er darf sich auf die Angaben der Kundin oder des Kunden verlassen, soweit nicht Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen.
3. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft
Art. 18 Dokumentation
(Art. 15 FIDLEG)
Der Finanzdienstleister muss die Dokumentation so ausgestalten, dass er in der Lage ist, gegenüber den Kundinnen und Kunden in der Regel innert dreier Arbeitstage Rechenschaft über die erbrachten Dienstleistungen abzulegen.
Art. 19 Rechenschaft
(Art. 16 FIDLEG)
1 Die Rechenschaftsablage gegenüber der Kundin oder dem Kunden umfasst die Dokumentation:
a. zu den entgegengenommenen und ausgeführten Aufträgen;
b. zur Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios bei der Verwaltung von Kundenvermögen;
c. zur Entwicklung des Portfolios bei Verwaltung von Kundendepots;
d. zu namentlich denjenigen Kosten, zu denen er nach Artikel 8 Angaben zu machen hatte.
2 Sie erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger:
a. zu den mit der Kundin oder dem Kunden vereinbarten Zeitintervallen; und;
b. auf deren Anfrage hin.