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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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3. Hinweis (gut sichtbar und an prominenter Stelle), sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird (Art. 8 RAG21 i.V.m. Art. 2 BekV-RAB22).
4. wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben;
5. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüssen abgewählt bzw. entlassen, nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenlegung der entsprechenden Gründe.
2.4 Geschäftstätigkeit des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicher-
heitengeber
Ist der Emittent oder Garantie- oder Sicherheitengeber eine Konzernobergesellschaft, sind die Angaben über die Geschäftstätigkeit konzernweit auf konsolidierter Basis zu machen. Für andere Emittenten sind die Abgaben über die Konzernobergesellschaft ebenfalls anzufügen, sofern sie für die Beurteilung der Effekten von wesentlicher Bedeutung sind
1 Angaben über die Geschäftstätigkeit, welche für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft von Bedeutung sind;
2 falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind: besonderer Hinweis darauf.
3 Angaben über die wesentlichen Perspektiven mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.
2.4.1 Haupttätigkeit
1. Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse oder erbrachten Dienstleistungen;
2. Angabe neuer Erzeugnisse oder Tätigkeiten.
2.4.2 Patente und Lizenzen
Soweit für einen Emittenten oder Garantie- oder Sicherheitengeber von besonderer Bedeutung. Angaben zu Abhängigkeiten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren.
2.4.3 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren
1. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage sind;
2. falls keine derartigen Verfahren hängig oder angedroht sind, ist eine entsprechende Negativerklärung abzugeben.