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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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2.8.2 Aktuelle Bilanz
1. Bei neugegründeten Gesellschaften: Geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die unter Ziffer 2.8.2 ff. nachstehend aufgeführten Bestimmungen sind dabei sinngemäss anwendbar.
2. Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den unter Ziffer 2.8.2 ff. niedergelegten Regeln enthält.
2.8.3 Prüfung der Jahresabschlüsse
Der Prospekt muss den Bericht des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten Jahresabschlüsse enthalten.
2.8.4 Stichtag
Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospekts nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
2.8.5 Zwischenabschluss
Liegt der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospekts mehr als neun Monate zurück, so ist zusätzlich ein Zwischenabschluss für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres in den Prospekt aufzunehmen.
Für Zwischenabschlüsse ist derselbe Rechnungslegungsstandard anzuwenden wie beim Jahresabschluss.
2.8.6 Wesentliche Veränderungen seit dem letzten Jahres- bzw. Zwischenabschluss
1. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten eingetreten sind.
2. Hat die Struktur eines Emittenten eine wesentliche Änderung erfahren, die nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist, müssen im Prospekt zusätzliche Finanzinformationen veröffentlicht werden. Dasselbe gilt, wenn die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintritt. Die Offenlegung richtet sich nach der von der zuständigen Prüfstelle zu erlassenden Richtlinie zu Pro forma-Finanzinformationen.
3. Falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ist eine Negativerklärung in den Prospekt aufzunehmen.
2.8.7 Anhangsangaben
Bei der Berichterstattung von Immobiliengesellschaften sind die folgenden zusätzlichen Angaben in den Anhang des Abschlusses aufzunehmen:
1. Inventar des Gesellschaftsvermögens zum Inneren Wert (Net Asset Value) und den daraus errechneten Wert der Effekten auf den letzten Tag des Berichtszeitraums;