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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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b. bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch stellen.

2 Die Aufsichtsorganisation prüft, ob die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten seit der letzten Prüfung durch die FINMA eingehalten wurden.

Art. 87 Weitere Übergangsbestimmungen

(Art. 74 FINIG)

1 Artikel 5 Absatz 2 FINIG ist nicht anwendbar auf Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind.

2 Finanzinstitute haben sich spätestens sechs Monate, nachdem das Eidgenössische Finanzdepartement für sie eine Ombudsstelle nach Artikel 84 FIDLEG30 anerkannt oder errichtet hat, der Ombudsstelle anzuschliessen.

3 Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz bereits über eine Bewilligung verfügen, müssen kein neues Bewilligungsgesuch stellen. Sie müssen die gesetzlichen Anforderungen innert eines Jahres ab Inkrafttreten erfüllen.

4 Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz neu einer Bewilligungspflicht nach FINIG unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten bei der FINMA. Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

5 Artikel 70 Absatz 3 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind.

6 Befreiungen, welche die FINMA gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KAG31 in der Fassung vom 28. September 201232 Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen gewährt hat, gelten im Rahmen von Artikel 2 Absatz 6 dieser Verordnung weiter.

Art. 88 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

30 SR 950.1

31 SR 951.31

32 AS 2013 585