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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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1. das ausländische Finanzinstitut mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder

2. anzunehmen ist, dass das ausländische Finanzinstitut rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.

3 Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.

4 Eine Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse:

a. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG,

b. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.

5 Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.

Art. 73 Prüfbericht

(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)

1 Die Prüfgesellschaft übermittelt ihren Bericht:

a. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG;

b. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.

2 Sie stellt eine Kopie der verantwortlichen Leiterin oder dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung zu.

3 Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts der Stelle des ausländischen Finanzinstituts, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.

Art. 74 Aufhebung einer Zweigniederlassung

(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)

Das ausländische Finanzinstitut holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.

6. Abschnitt: Vertretungen

(Art. 58 Abs. 1 und 59 FINIG)

Art. 75

Die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts muss:

a. die Bestimmungen des FIDLEG22 oder gleichwertige ausländische Standards einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringt;

22 SR 950.1