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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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1. das ausländische Finanzinstitut mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder
2. anzunehmen ist, dass das ausländische Finanzinstitut rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.
3 Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.
4 Eine Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse:
a. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG,
b. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
5 Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.
Art. 73 Prüfbericht
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
1 Die Prüfgesellschaft übermittelt ihren Bericht:
a. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG;
b. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
2 Sie stellt eine Kopie der verantwortlichen Leiterin oder dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung zu.
3 Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts der Stelle des ausländischen Finanzinstituts, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.
Art. 74 Aufhebung einer Zweigniederlassung
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
Das ausländische Finanzinstitut holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.
6. Abschnitt: Vertretungen
(Art. 58 Abs. 1 und 59 FINIG)
Art. 75
Die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts muss:
a. die Bestimmungen des FIDLEG22 oder gleichwertige ausländische Standards einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringt;
22 SR 950.1