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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

Art. 82 Prüfung

(Art. 61 Abs. 3 und 63 FINIG)

Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Beaufsichtigten insbesondere:

a. den Anforderungen des FINIG genügen;

b. die Sorgfaltspflichten nach dem GwG26 erfüllen;

c. die Pflichten nach dem FIDLEG27 einhalten.

Art. 83 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften

(Art. 63 FINIG)

Prüfgesellschaften von Beaufsichtigten, die nach Artikel 14, 27 oder 35 FINIG zusammenarbeiten, müssen ihrerseits eng zusammenarbeiten.

3. Abschnitt: Insolvenzrechtliche Massnahmen

(Art. 67 FINIG)

Art. 84

Artikel 24 des Bankengesetzes vom 8. November 193428 gilt für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 85 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

(Art. 73 FINIG)

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 86 Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Trustees

(Art. 74 FINIG)

1 Vermögensverwalter und Trustees, die bis zum Inkrafttreten des FINIG von der FINMA als direkt unterstellte Finanzintermediäre nach GwG29 beaufsichtigt wurden, müssen sich keiner Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG mehr anschliessen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FINIG:

a. von einer Aufsichtsorganisation die Zusage einer Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG erhalten, und

26 SR 955.0

27 SR 950.1

28 SR 952.0

29 SR 955.0