Vorlage

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage

b. einer Aufsicht unterstehen:

1. nach den Artikeln 61 und 62 FINIG im Falle von Artikel 58 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG,

2. nach den Artikeln 61 und 63 FINIG im Falle von Artikel 58 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.

3. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees

Art. 76 Inländische Gruppengesellschaft

(Art. 61 Abs. 1 und 2 FINIG)

1 Für inländische Vermögensverwalter und Trustees, die einen Teil einer Finanzgruppe bilden, kann die FINMA vorsehen, dass die laufende Aufsicht ausschliesslich im Rahmen der Gruppenaufsicht ausgeübt wird.

2 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 1 überwachten Gruppengesellschaften.

Art. 77 Laufende Aufsicht

(Art. 61 Abs. 2 FINIG)

1 Die Aufsichtsorganisation prüft laufend, ob die ihr unterstellten Beaufsichtigten insbesondere:

a. den Anforderungen des FINIG genügen;

b. die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199723 (GwG) erfüllen;

c. die Pflichten nach dem FIDLEG24 einhalten.

2 Die FINMA macht den Aufsichtsorganisationen Vorgaben für die Prüfung und Aufsicht. Insbesondere gibt sie den Aufsichtsorganisationen unter Anhörung ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor.

3 Prüfhandlungen und deren Ergebnisse sind in Prüfberichten festzuhalten. Prüfberichte sind in einer Amtssprache zu verfassen. Ausnahmen durch Prüfgesellschaften nach Artikel 43k des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200725 (FINMAG) bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsorganisation.

4 Beaufsichtigt die Aufsichtsorganisation ein Finanzinstitut, dessen Tätigkeit bei Überschreiten gewisser Schwellenwerte eine höhere Bewilligung erfordert, so überwacht sie die Einhaltung dieser Schwellenwerte und meldet deren Überschreiten der FINMA.

23 SR 955.0

24 SR 950.1

25 SR 956.1