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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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Art. 11d Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Bst. a

Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Banken,

Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen

Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen (Art. 11a Abs. 1 Bst. a), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. 400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren;

Art. 11e Abs. 2 Bst. a

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren;

Art. 11f Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Bst. a

Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von

Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Verwaltern von

Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern

ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SI-CAF, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 11a Abs. 1 Bst. c), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren;

Art. 11g, 11i–11k

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