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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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5 Der Erlass von Verfügungen ist der FINMA vorbehalten. Die FINMA tritt in die laufende Aufsicht der Aufsichtsorganisation ein, wenn dies zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG nötig ist.
Art. 78 Koordination der Aufsichtstätigkeiten
(Art. 5 FINIG)
Bei Vermögensverwaltern und Trustees koordinieren die FINMA und die Aufsichtsorganisationen ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
Art. 79 Prüfung
(Art. 62 Abs. 1 FINIG)
Beaufsichtigte müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung nach den Vorschriften des OR prüfen lassen. Artikel 727a Absätze 2–5 OR sind nicht anwendbar.
Art. 80 Beizug von Prüfgesellschaften
(Art. 62 Abs. 1 FINIG)
Sofern die Aufsichtsorganisation die Prüfung der Beaufsichtigten nicht selber ausführt, stellt sie sicher, dass:
a. die beigezogene Prüfgesellschaft korrekt mandatiert und nach Artikel 43k FINMAG zugelassen ist;
b. die beigezogene Prüfgesellschaft die Vorgaben der FINMA umsetzt;
c. die Prüfgebiete und die entsprechenden Prüftiefen der Risikoeinschätzung ihrem Aufsichtskonzept entspricht, und
d. sie umgehend über Missstände informiert wird.
Art. 81 Prüfperiodizität
(Art. 62 Abs. 2 und 3 FINIG)
1 Bei der Festlegung der Prüfperiodizität und der Aufsichtsintensität richtet sich die Aufsichtsorganisation nach den Risiken der Tätigkeit und den Risiken der Organisation der Beaufsichtigten.
2 In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erhebt sie in standardisierter Form Daten zu den Risiken der Beaufsichtigten.
3 Sie beurteilt die mittels Selbstdeklaration erhobenen Daten und veranlasst bei Bedarf weitere Massnahmen.
4 Die FINMA macht der Aufsichtsorganisation unter Anhörung Vorgaben für die Beurteilung nach den Absätzen 1–3.