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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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30. Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG: Einsendung an die FINMA.

4. Verordnung vom 3. Dezember 197347 über die Stempelabgaben

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Bankgenossenschaft» ersetzt durch «Genossenschaftsbank», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Art. 9 Abs. 1

1 Wird für eine inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim kantonalen Handelsregisteramt die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Aktien, Partizipationsscheinen oder Stammanteilen angemeldet, so hat die Gesellschaft die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres, in welchem die Beteiligungsrechte ausgegeben wurden, der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert zu entrichten.

Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten

1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichten, wenn:

a. sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes erhält;

b. ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.

2 Die 30-Tage Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:

a. in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;

b. in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.

3 Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.

Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Die Abgabe ist 30 Tage nach Ablauf jedes Vierteljahres für die in diesem Zeitraum ausgegebenen Genussscheine aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten,

47 SR 641.101