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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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und jede Genossenschaftsbank, deren Statuten, die Schaffung eines Beteiligungskapitals durch Beteiligungsscheine vorsehen, haben sich unverzüglich nach ihrer Eintragung in das Handelsregister oder nach Aufnahme entsprechender Bestimmungen in ihre Statuten unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten beizulegen.

Art. 36 Abs. 1 Bst. b, c und e

1 Eine Domizilerklärung darf nur durch folgende Institute ausgestellt werden:

b. inländische Fondsleitungen im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201849 (FINIG);

c. inländische Verwalter von Kollektivvermögen im Sinne des FINIG;

e. inländische Wertpapierhäuser im Sinne des FINIG.

6. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199450

Art. 19a Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c

3 Die Wertschriften sind bei Banken oder Wertpapierhäusern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Wertpapierhäuser müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. Folgende Anlagemöglichkeiten sind zulässig:

c. Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, den die Freizügigkeitsstiftung mit der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken, Wertpapierhäusern, Fondsleitungen oder Verwaltern von Kollektivvermögen abgeschlossen hat; die Ermittlung, der Kauf und die Rücknahme der Anteile an solchen Anlagen, das Interesse der beteiligten Versicherten sowie die Deckung der Anteilsrechte müssen jederzeit in nachvollziehbarer Weise gewährleistet sein; im Vermögensverwaltungsvertrag ist die sinngemässe Einhaltung der Artikel 49–58 BVV 2 ausdrücklich festzuhalten.

7. Verordnung vom 18. April 198451 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 48f Abs. 4 Bst. d–h und Abs. 5–7

Aufgehoben

49SR 954.1

50 SR 831.425

51 SR 831.101