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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 12

23 Abgabe auf Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen von Genossenschaften sowie auf Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken

Art. 12 Abs. 1bisund 2bis

1bis Die Genossenschaft hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Geschäftsabschluss unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

2bis Die Genossenschaftsbanken, deren Statuten die Aufnahme von Beteiligungskapital vorsehen, entrichten die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungskapital im Handelsregister eingetragen wurde, unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Im Übrigen sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

5. Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 196648

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Bankgenossenschaft» ersetzt durch «Genossenschaftsbank», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Gliederungstitel vor Art. 20

B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken und Genussscheinen

Art. 20 Abs. 2

2 Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.

Art. 23 Abs. 1

1 Jede inländische Genossenschaft, deren Statuten Geldleistungen der Genossenschafter oder die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile

48 SR 642.211