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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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a. nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt, oder

b. nicht oder nur eingeschränkt über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt.

2 Die Finanzinstitute bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Kundinnen und Kunden.

3 Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist Folgendes zu regeln:

a. die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;

b. allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation;

c. die Rechenschaftspflicht des Dritten;

d. die Kontrollrechte der Finanzinstitute.

4 Finanzinstitute halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest.

5 Überträgt ein Finanzinstitut Aufgaben auf einen Dritten im Ausland, so hat es mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsgeheimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Leitet es Daten von Vertragspartnern an einen Dritten im Ausland weiter, so muss es diese darüber informieren.

Art. 10 Auslandgeschäft

(Art. 15 FINIG)

1 Die Meldung, die ein Finanzinstitut der FINMA machen muss, bevor es im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:

a. einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;

b. den Namen und die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;

c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;

d. die Prüfgesellschaft;

e. den Namen und die Adresse der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.

2 Das Finanzinstitut muss der FINMA zudem melden:

a. die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;

b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;

c. einen Wechsel der Prüfgesellschaft;