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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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d. einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im Gastland.

2. Kapitel: Finanzinstitute

1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees

Art. 11 Gewerbsmässigkeit

(Art. 3 und 17 FINIG)

1 Vermögensverwalter und Trustees üben ihre Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn sie:

a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielen;

b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnehmen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhalten;

c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte haben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten, oder

d. Transaktionen durchführen, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.

2 Für die Berechnung des Gesamtvolumens der Transaktionen nach Absatz 1 Buchstabe d sind Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots nicht zu berücksichtigen. Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung zu berücksichtigen.

3 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt.

4 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird.

5 Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 2 FINIG.

Art. 12 Zusatzbewilligung

(Art. 6 FINIG)

1 Vermögensverwalter, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.

2 Trustees, die auch als Vermögensverwalter tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.