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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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d. einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im Gastland.
2. Kapitel: Finanzinstitute
1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees
Art. 11 Gewerbsmässigkeit
(Art. 3 und 17 FINIG)
1 Vermögensverwalter und Trustees üben ihre Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn sie:
a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielen;
b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnehmen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhalten;
c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte haben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten, oder
d. Transaktionen durchführen, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
2 Für die Berechnung des Gesamtvolumens der Transaktionen nach Absatz 1 Buchstabe d sind Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots nicht zu berücksichtigen. Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung zu berücksichtigen.
3 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt.
4 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird.
5 Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 2 FINIG.
Art. 12 Zusatzbewilligung
(Art. 6 FINIG)
1 Vermögensverwalter, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.
2 Trustees, die auch als Vermögensverwalter tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.