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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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Art. 13 Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation

(Art. 7 Abs. 2 FINIG)

Vermögensverwalter und Trustees haben Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation, wenn ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation sicherstellen, dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.

Art. 14 Änderung der Tatsachen

(Art. 8 FINIG)

1 Vermögensverwalter und Trustees melden der Aufsichtsorganisation Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. Diese leitet die Änderungen periodisch der FINMA weiter.

2 Ist nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung erforderlich, so hört die FINMA die Aufsichtsorganisation im Rahmen ihrer Beurteilung an.

Art. 15 Organisation

(Art. 9 FINIG)

1 Vermögensverwalter und Trustees müssen ihre Organisation in ihren Organisationsgrundlagen festlegen.

2 Sie müssen über das Personal verfügen, das ihrer Tätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.

3 Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen. Vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 2 FINIG.

4 Vermögensverwalter und Trustees müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Absatz 5 sein. Vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 2 FINIG.

5 Die FINMA kann vom Vermögensverwalter oder vom Trustee verlangen, dass er ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmt, dessen Mitglieder mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören, sofern:

a. sein jährlicher Bruttoertrag 5 Millionen Franken übersteigt; und

b. Art und Umfang seiner Tätigkeit es erfordern.

Art. 16 Aufgaben

(Art. 19 FINIG)

1 Der Vermögensverwalter deponiert die ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte gesondert für jede Kundin und jeden Kunden bei einer Bank nach dem BankG oder einem Wertpapierhaus nach dem FINIG und verwaltet sie gestützt auf eine schriftliche oder eine in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erteilte Vollmacht.