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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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2 Der Umfang der Vollmacht muss klar definiert sein. Berechtigt die Vollmacht nicht zur Stimmrechtsausübung, so gelten Vermögensverwalter nicht als Depotvertreter im Sinne von Artikel 689d Absatz 3 Obligationenrecht (OR)8.
3 Der Vermögensverwalter braucht die Kundenvermögen auf Konten oder Depots von Banken und Wertpapierhäusern nicht gesondert nach Absatz 1 zu deponieren, sofern die Bank oder das Wertpapierhaus die einzelnen Vermögen den betreffenden Kundinnen und Kunden zuordnet.
4 Vermögensverwalter treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um den Abbruch des Kontakts zu den Kundinnen und Kunden zu vermeiden und dem Entstehen nachrichtenloser Kundenbeziehungen entgegenzuwirken.
5 Die Absätze 3 und 4 gelten für Trustees sinngemäss. Darüber hinaus müssen Trustees:
a. im bestmöglichen Interesse der Begünstigten und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit handeln;
b. angemessene organisatorische Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder die Benachteiligung der Begünstigten durch Interessenkonflikte auszuschliessen.
6 Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Vermögensverwaltern und Trustees, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 62 FINIG) Rechnung zu tragen.
Art. 17 Übertragung von Aufgaben
(Art. 14 Abs. 1 FINIG)
1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Vermögensverwalter oder Trustees einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbständig und dauernd eine Aufgabe nach Artikel 19 FINIG ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.
2 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass der Vermögensverwalter oder der Trustee, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft, die Aufsichtsorganisation und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.
Art. 18 Qualifizierte Geschäftsführer
(Art. 20 FINIG)
1 Eine qualifizierte Geschäftsführerin oder ein qualifizierter Geschäftsführer erfüllt die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung, wenn sie oder er Folgendes nachweist:
a. eine Berufserfahrung von fünf Jahren in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts; und
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