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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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Art. 23 Abs. 2

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag (sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b OR82) und die Betriebsgrösse (Fixkosten) gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

Art. 31 Abs. 1 Bst. d

1 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b OR83 abzüglich der Erträge aus:

d. einer Tätigkeit als Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel des FINMAG.

Gliederungstitel nach Art. 31

6a. Abschnitt: Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG

Art. 31a Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt 3 000 Franken je Aufsichtsorganisation und Jahr.

Art. 31b Zusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird nach der Anzahl aller einer Aufsichtsorganisation angeschlossenen Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193384 (EMKG) gedeckt.

2 Die von einer Aufsichtsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Artikel 42bis EMKG, die von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden.

3 Für die Anzahl der von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigen Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Artikel 42bis EMKG ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

Art. 32–34

Aufgehoben

Anhang, Ziff. 1, 1.1, 1.2, 1.6, 1.10, 2.1, 2.3, 2.6, 2.8, 5.2, 5.3, 6

82 SR 220

83 SR 220

84 SR 941.31