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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;

c. die leitenden Prüferinnen und Prüfer.

3 Eine Prüfgesellschaft ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn sie zur Deckung ihrer Haftpflicht aus Prüfungen nach Artikel 24a GwG über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt. Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 250 000 Franken betragen.

Art. 22b Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern

1 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung nach Artikel 24a GwG, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. Berufserfahrung von fünf Jahren in der Erbringung von Prüfdienstleistungen im Bereich des GwG;

b. 200 Prüfstunden im Bereich des GwG;

c. vier Stunden Weiterbildung im Bereich des GwG innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

2 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach Artikel 24a GwG, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. 100 Prüfstunden im Bereich des GwG in den jeweils letzten vier Jahren;

b. vier Stunden Weiterbildung pro Jahr im Bereich des GwG.

3 Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200776 oder nach Artikel 62 FINIG77 erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung im Bereich des GwG.

Art. 22c Zulassung zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von

Notarinnen und Notaren nach dem GwG

1 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über die einschlägigen GwG-Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die erforderliche Weiterbildung (Art. 18 Abs. 4 Bst. c GwG), wenn sie oder er die Voraussetzungen nach Artikel 22b erfüllt.

2 Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene natürliche Person darf selbstständig prüfen, ohne als zugelassenes Einzelunternehmen ins Handelsregister eingetragen zu sein und ohne als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 RAG zugelassen zu sein.

76 SR 221.302.3

77 SR 954.1